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Die verflixte InsolvenzanfechtungAusweitung der Anfechtung von Gesellschafterdarlehen
Dass Gesellschafter nach der Novelle des Insolvenzrechts durch das MoMiG im Jahre 2008 im Rang gem. § 39 Nr. 5 InsO fast allen anderen Forderungen gegenüber nachrangig sind, ohne dass es noch darauf ankommt, ob sie - wie nach früherem Recht - "kapitalersetzend" sind, hat sich inzwischen weitgehend herumgesprochen. Dementsprechend kann der Insolvenzverwalter alle an Gesellschaftergläubiger auf ein solches Darlehen innerhalb eines Jahres vor Insolvenzeröffnung geleistete Zins- und Tilgungsleistungen gem. § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechten. Mit einem in diesem Jahr veröffentlichten Urteil hat der BGH die Anfechtungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters noch einmal signifikant erweitert.
In dem durch Urteil des BGH vom 21.03.2013 - IX ZR 32/12 - entschiedenen Fall hatte die Muttergesellschaft (M) der Alleingesellschafterin (G) einer Kommanditgesellschaft (KG) ein Darlehen gewährt. Weniger als ein Jahr, bevor über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, trat M die Darlehensforderung an einen nicht mit ihr verbundenen Dritten ab, an den die KG das Darlehen zurückzahlte. Der Insolvenzverwalter der KG hatte die Darlehensrückzahlung angefochten, jedoch nicht gegenüber dem Dritten, sondern gegenüber der M, die ihr Darlehen längst abgetreten hatte.
Der BGH hat entschieden, dass auch die M als mit der Gesellschafterin G verbundenes Unternehmen als Gesellschafter im Sinne des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO gilt, so dass auch an sie zurückgezahlte Darlehen angefochten werden können. Das Gleiche gilt - mit wenigen Einschränkungen - für andere mit einem Gesellschafter horizontal oder vertikal verbundene Unternehmen.
Außerdem hat der BGH entschieden, dass sich an der Anfechtungsmöglichkeit nicht dadurch etwas ändert, dass die M die Darlehensforderung abgetreten hatte. Vielmehr kann sich der Insolvenzverwalter nunmehr aussuchen, wem gegenüber er die Anfechtung erklärt, gegenüber dem Gesellschafter M oder gegenüber dem Erwerber der Forderung. Beide haften als Gesamtschuldner für die Rückzahlung an die Insolvenzmasse.
Dr. Jürgen Hoffmann
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 7/13
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