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    Englischsprachige AGB in einer an deutsche Verbraucher gerichteten Webseite sind unwirksam

    In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat sich das Kammergericht mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von WhatsApp befasst. Diese sind ausschließlich in englischer Sprache verfasst und somit nach Auffassung des Kammergerichts gegenüber deutschen Verbrauchern unwirksam.

    In dem Urteil vom 8. April 2016, Az.: 5 O 156/14, hat das Kammergericht ausgeführt, dass AGB gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wobei sich eine unangemessene Benachteiligung daraus ergeben kann, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das Kammergericht hat festgestellt, dass sich der in Rede stehende Internetauftritt von WhatsApp so darstellt, dass dieser auf die breite Allgemeinheit im Inland ansässiger Verbraucher abzielt und diese auch durchweg in deutscher Sprache anspricht. Vor diesem Hintergrund muss und könne ein Verbraucher (ohne anklicken des Links) nicht damit rechnen, hier fremdsprachige AGB, und zwar im Streitfall einen umfangreichen, komplexen Regelberg von sehr, sehr vielen Klauseln ausgesetzt zu sein. Alltagsenglisch mag verbreitet sein, für juristischen, vertragssprachiges und überhaupt kommerzielles Englisch gelte das aber nicht. Daher seien sämtliche Klauseln des Regelwerks, so lange sie nicht ins Deutsche übersetzt werden, von vorne herein ungeachtet ihrs eigentlichen Inhalts als intransparent und alle Verbraucher (abgesehen von solchen mit englischen Muttersprachkenntnissen bzw. besagten fachsprachlichen Kenntnissen) treuwidrig benachteiligend zu beurteilen.

    Das Kammergericht hat daher einen Unterlassungsanspruch gem. § 1 Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) wegen Verwendung von gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksamen AGB ausgesprochen.

    Im Ergebnis bedeutet das, dass sich ein Unternehmer in einem solchen Fall gegenüber einem Verbraucher nicht auf die englischsprachigen AGB – völlig unabhängig von der inhaltlichen Gestaltung – berufen kann und über dies damit rechnen muss, von einem Verbraucherverband, einem Berufsverband oder einer sonstigen qualifizierten Einrichtung auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

    Dr. Wolfgang Walchner

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 5/16

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