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Falsch, aber nicht strafbar
Geschäftsführer einer GmbH kann nicht sein, wer in den letzten fünf Jahren vor der Bestellung wegen eines Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde. Das Nichtvorliegen einer solchen Verurteilung muss bei der Anmeldung seiner Bestellung zur Eintragung in das Handelsregister versichert werden, wobei eine falsche Versicherung ihrerseits wieder strafbar ist. Das Kammergericht Berlin hatte nun über einen Fall zu entscheiden, bei dem zwar falsche Angaben gegenüber dem Registergericht gemacht wurden, aber trotzdem eine Strafbarkeit - zu Recht - abgelehnt wurde.
Der neubestellte Geschäftsführer war wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50 verurteilt worden. Trotzdem - nach rechtlicher Beratung - versicherte er in der Handelsregisteranmeldung seiner Bestellung gegenüber dem Registergericht, dass keine Umstände vorliegen würden, aufgrund derer er vom Amt eines Geschäftsführers ausgeschlossen sei, noch sei er in den letzten fünf Jahren wegen Untreue verurteilt worden. Hintergrund dieser Versicherung war, dass eine Verurteilung wegen Untreue nur dann einer Bestellung zum Geschäftsführer entgegensteht, wenn der Geschäftsführer zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde. Dies war aber gerade nicht der Fall gewesen.
Die Staatsanwaltschaft Berlin hat dies Geschehen trotzdem zum Anlass genommen und einen Strafbefehl wegen einer falschen Versicherung gegenüber dem Registergericht beantragt, da nach der Strafnorm des § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG das Machen falscher Angaben in einer Versicherung zur Strafbarkeit führe.
Dem ist begrüßenswerter Weise weder das Amtsgericht Tiergarten noch das Kammergericht gefolgt. Beide haben übereinstimmend festgestellt, dass keine strafbare Handlung vorliege. Eine Verurteilung wegen Untreue führe nur ab einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zum Ausschluss vom Geschäftsführeramt. Dementsprechend müsse auch nur versichert werden, dass eine solche Verurteilung nicht vorliege. Die Versicherung müsse gerade nicht enthalten, dass gar keine Verurteilung wegen Untreue, auch keine Verurteilung zu einer Strafe von weniger als ein Jahr vorliege.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 10/15
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