Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

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    Frist für GmbHs zur Eintragung in das Transparenzregister endet am 30. Juni 2022

    Seit Oktober 2017 besteht für alle Gesellschaften die Pflicht, ihre wirtschaftlich Berechtigten in das deutsche Transparenzregister eintragen zu lassen. Aufgrund einer Ausnahmeregelung (§ 20 Abs. 2 Geldwäschegesetz - GwG) bestand keine Pflicht zur Eintragung, wenn sich die Angaben bereits aus einem anderen Register, wie z.B. dem Handelsregister, ergaben (was sehr häufig bei Kommanditgesellschaften und GmbHs der Fall ist).

    Diese Ausnahme ist zum 01.08.2021 weggefallen (siehe bereits Newsletterbeitrag 11/21 von Dr. Jürgen Hoffmann). Jetzt müssen alle Gesellschaften unabhängig von einer bereits bestehenden Eintragung in einem anderen Register ihre wirtschaftlich Berechtigten angeben. Die Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlich Berechtigten richtet sich an die Gesellschaften bzw. ihre gesetzlichen Vertreter: bei der GmbH also an ihre Geschäftsführer.

    Die Übergangsfrist endet für GmbHs am 30.06.2021. Gesellschaften, die bis zu diesem Datum ihre wirtschaftlich Berechtigten nicht gemeldet haben, riskieren ein Bußgeld in Höhe von bis zu 5 Mio. Euro. Die Übergangsfrist für AG´s, KGaA und SE‘s war bereits zum 31.03.2022 abgelaufen. Für die Personengesellschaften (OHG, KG) endet die Frist am 31.12.2022.

    Dr. York Strothmann / WissMit. Lucas Koch

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 4/22

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