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Geschädigter muss nur auf regionalen Markt nach Ersatzfahrzeug suchen
Der Geschädigte kann bis zu Lieferung eines Neufahrzeuges Nutzungsausfallentschädigung (oder ggf. auch Mietwagenkosten) geltend machen, wenn kein dem zerstörten Fahrzeuges in seinen wesentlichen Ausstattungsmerkmalen vergleichbares Fahrzeuges auf dem regionalen Markt verfügbar ist.
Dies hat das AG Bonn in dem Urteil vom 03.05.2016, Az.: 104 C 101/15 bestätigt. Insbesondere hat das Gericht klargestellt, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, über den regionalen Markt hinaus nach vergleichbaren Fahrzeugen zu suchen.
Ein Lieferzeit bis zur Zulassung eines Neuwagens geht grundsätzlich zu Lasten des Schädigers.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 5/16
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