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Grundbesitzer in Griechenland können überhöhte Immobiliensteuer noch abwenden
Eigentümer von Immobilien in Griechenland können bis zum 30.11.2016 rückwirkend ihre Immobiliendeklarationen E9 korrigieren, um einen überhöhten ENFIA (Eniaios Foros Akiniton = Immobiliensteuer) zu vermeiden.
Anfang August 2016 entschied sich das Finanzministerium in Athen, den Immobilieneigentümern eine weitere Gelegenheit zu geben, in den Immobiliendeklarationen E9 eventuelle Fehler und Unterlassungen zu korrigieren, die ggf. die Steuer in die Höhe treiben könnten. Diese Möglichkeit kommt zeitnah an die Bekanntgabe der Steuerbescheide über TaxisNet, mit denen Immobilieneigentümer zur Zahlung des ENFIA in 5 Raten - beginnend mit dem 30.09.2016 und bis zum 31.01.2017 - aufgefordert werden. Lediglich zur Vervollständigung ist darauf hinzuweisen, dass Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, zu beantragen, dass der ENFIA in 12° Raten gezahlt wird. In diesem Fall werden allerdings Zinsen i.H.v. 5 % erhoben. Diesem Antrag muss eine eidesstattliche Erklärung über das Einkommen und das Vermögen des Steuerpflichtigen beigefügt werden.
Hintergrund der Regelung ist, dass die Dienststellen des Sekretariats für Öffentliche Einnahmen Fehler bei den Angaben zu den Immobilien festgestellt haben, die bei der Berechnung des ENFIA zu einer signifikanten Mehrbelastung der Steuerpflichtigen führen könnten. Deshalb wurde die ursprünglich am 29.07.2016 ausgelaufene Frist für die Abgabe anfänglicher und korrigierter Immobiliendeklaration E9 für die Jahre ab 2010 um weitere 4 Monate bis zum 30.11.2016 verlängert. Für die bis zu dem neuen Stichtag eingereichten Erklärungen reduziert sich die vorgesehene Geldstrafe (bisher 100 €) auf die Hälfte, d. h. 50 €. Dadurch soll die Korrektur auch wirtschaftlich Sinn machen.
Zu den häufigen Fehlern bei den Angaben zur Immobilie zählen die Angaben zu den dinglichen Rechten, der Anteil am Gemeinschaftseigentum oder auch das Stockwerk. Beispielsweise wird im Falle eines Nießbrauchs das Alter des Nießbrauchnehmers und nicht des Eigentümers eingetragen, in dem Fall spielt das Lebensalter bei der Bemessung der Steuer eine Rolle. Kellerräume und Garagen in Mehrfamilienhäuser werden je nach Aufteilung des Gemeinschaftseigentums als Nebenflächen mit einem geringeren Steuersatz behandelt oder als normale Grundfläche. Die richtige Einordnung ist für einen Laien kaum machbar. Ähnlich verhält es sich schließlich mit den Angaben zu Stockwerken, denn ein Dachgeschoss über der 2. Etage wird steuerlich anders behandelt als eine dritte Etage.
Die Frage liegt nahe, warum der griechische Staat den Steuerpflichten entgegenkommt. Dies geschieht im Rahmen des Versuchs, die wahren/richtigen Steuern einzuziehen und Eigentümer nicht grundlos noch mehr zu belasten bzw. die Steuerpflichtige zum Einlegen von Rechtsmitteln zu veranlassen. Denn da die Daten für den ENFIA aus den früheren Immobiliendeklarationen E9 übernommen wurden und diese teilweise handschriftlich waren, ist auch nicht auszuschließen, dass Übertragungsfehler passiert sind, die dann zulasten des griechischen Staates gehen könnten.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 9/16
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