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Grunderwerbsteuer bei mittelbarem Anteilseignerwechsel einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft
Neben der Veräußerung eines Grundstücks unterliegen auch solche Erwerbsvorgänge der Grunderwerbsteuer, die wirtschaftlich der Übertragung des Grundstücks gleichstehen. Hierzu zählt insbesondere auch die unmittelbare oder mittelbare Übertragung von mindestens 95% der Anteile an einer ein Grundstück besitzenden Personengesellschaft auf neue Gesellschafter, § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG.
Die Finanzverwaltung hatte den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG extensiv ausgelegt. Dem hat der BFH mit Urteil vom 24.04.2013, Az.: II R 17/10 in einem wesentlichen Punkt nunmehr eine klare Absage erteilt.
In dem Streitfall waren an einer grundstücksbesitzenden GmbH & Co KG eine AG als Kommanditistin zu 94% und eine Komplementär GmbH zu 6% beteiligt. Die Anteile der Kommanditistin wurden auf eine andere Gesellschaft übertragen. Innerhalb des 5-Jahres-Zeitraums wurden zudem die Anteile an der Muttergesellschaft der Komplementär GmbH auf zwei neue Zwischengesellschaften übertragen. Nach der bisherigen Ansicht der Finanzverwaltung lag somit insgesamt ein schädlicher Anteilseignerwechsel von mehr als 95% vor, da neben dem unmittelbaren Anteilseignerwechsel von 94% mittelbar mindestens weitere 3% (6% * 100% * 50%) übertragen wurden.
Der BFH hat nunmehr entschieden, dass die Anteilsübertragungen der Muttergesellschaft der Komplementär GmbH nicht zu einem schädlichen Anteilseignerwechsel bei der KG geführt haben. Ein schädlicher mittelbarer Anteilseignerwechsel kommt nach Ansicht des BFH nur dann in Betracht, wenn sämtliche Anteile an der Zwischengesellschaft auf einen neuen Gesellschafter übertragen werden. Da der BFH insofern von der Transparenz der zwischengeschalteten Gesellschaften ausgeht, kommt als neuer Gesellschafter auch nur eine natürliche oder juristische Person, mit Ausnahme der Kapitalgesellschaften, in Betracht.
Der BFH hat mit dieser Entscheidung Neuland bei der Definition des mittelbaren Anteilseignerwechsels im Grunderwerbsteuerrecht betreten. Die Entscheidung ist aus Sicht der Steuerpflichtigen zu begrüßen. Es ist aber zu beachten, dass der neue § 1 Abs. 3a GrEStG in einem Teil der Fälle, die nach der neuen Rechtsprechung nicht unter § 1 Abs. 2a GrEStG fallen, nunmehr doch eine Steuerpflicht begründet (Illing, BB 2013, 2135).
Die Grunderwerbsteuer entwickelt sich zunehmend zu einem echten Hemmnis bei Umstrukturierungen. In ihrem Bestreben, möglichst jede vermeintliche Lücke zu schließen, schießt die Finanzverwaltung nicht selten über das Ziel hinaus. Das Korrektiv der Rechtsprechung kommt häufig sehr spät und ist dann durch den unermüdlichen Fleiß des Gesetzgebers schon wieder überholt. Dem Steuerpflichtigen bleibt nur, jede Umstrukturierung im Vorfeld sehr genau auf grunderwerbsteuerliche Risiken zu untersuchen.
Uwe Scholz
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 10/13
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