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    Jahressteuergesetz 2020 bringt zahlreiche Neuerungen für gemeinnützige Körperschaften

    Das am 16. Dezember 2020 verabschiedete Jahressteuergesetz enthält neben Änderungen im Einkommensteuerrecht auch umfassende Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts, die insbesondere für kleinere gemeinnützige Körperschaften Vereinfachungen bringen werden.

    Der Katalog der gemeinnützigen Zwecke in § 52 Abs. 2 wird unter anderem um die Förderung des Klimaschutzes, die Förderung der Ortsverschönerung, dieFörderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden oder die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen erweitert.

    Die wichtigste Erleichterung für kleinere und mittlere Vereine ist, dass die Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von derzeit Euro 35.000 auf Euro 45.000 jährlich erhöht wird. Vereine deren Einnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben den Betrag von Euro 45.000 nicht übersteigen, unterliegen nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht.

    Für Vereine, deren Gesamteinnahmen den Betrag von Euro 45.000 nicht übersteigen, wird außerdem die Vorgabe für die zeitnahe Mittelverwendung innerhalb von 2 Geschäftsjahren gestrichen. Laut der Gesetzesbegründung soll die ordnungsgemäße Mittelverwendung bei kleineren gemeinnützigen Körperschaften auch ohne Mittelverwendungsrechnung im Rahmen der Erteilung der Freistellungsbescheinigung geprüft werden können. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung mit dieser Erleichterung in der Praxis umgehen wird, insbesondere, ob damit auch die Begrenzungen der Rücklagenbildung für kleinere gemeinnützige Körperschaften aufgehoben werden.

    Auch die Zusammenarbeit von gemeinnützigen Körperschaften soll durch die Gesetzesänderung erleichtert werden. So werden insbesondere die Regelungen zur Weiterleitung von Geldern an andere Körperschaften vereinfacht. Die bisherige Trennung in eine grundsätzlich zulässige teilweise Weitergabe von Mitteln (§ 58 Nr. 2 AO) und die vollständige Weitergabe von Mitteln durch so genannte Förderkörperschaften, die nur bei einer Satzungsregelung zulässig war (§ 58 Nr. 1 AO), wird durch eine einheitliche Regelung ersetzt. Danach ist die Weitergabe von Geldern an andere gemeinnützige Körperschaften grundsätzlich zulässig. Nur wenn die Zweckverwirklichung ausschließlich durch die Weitergabe von Mitteln an andere Körperschaften erfolgt, muss dies zukünftig in der Satzungsregelung über die Zweckverwirklichung ausdrücklich geregelt sein.

    Außerdem wird jetzt im neuen § 58a AO geregelt, unter welchen Voraussetzungen Körperschaften Vertrauensschutz geltend machen können, wenn sie Gelder an andere Körperschaften weiterleiten. Hiermit wird eine seit langem in der Literatur umstrittene Frage geklärt. Vertrauensschutz besteht insbesondere dann, wenn die empfangende Körperschaft einen Steuerbescheid bzw. Freistellungsbescheid vorlegt, der nicht älter als 5 Jahre ist.

    Neben der Mittelweitergabe wird das planmäßige Zusammenwirken mit anderen Körperschaften auch dadurch erleichtert, dass hierin künftig ein Fall der unmittelbaren Zweckverwirklichung gesehen wird. (§ 57 Abs. 3 und 4 AO).

    Die Änderung der Abgabenordnung soll insbesondere für kleine und mittlere gemeinnützige Körperschaften den Verwaltungsaufwand mildern. Insbesondere die Regelungen zur Weitergabe und zur Zusammenarbeit mancher Körperschaften sind zu begrüßen. Die Abschaffung der formal zeitnahen Mittelverwendung wirft jedoch zahlreiche neue Fragen auf. Es bleibt abzuwarten wie sich die Finanzverwaltung insoweit positioniert.

    Uwe Scholz

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 9/20

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