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Keine Hemmung der Verjährung bei bewusst falschen Angaben im Mahnverfahren
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.06.2015, Az.: XI ZR 536/14, einem Anleger die Berufung auf die Hemmung der Verjährung durch die Zustellung eines Mahnverfahrens wegen falscher Angaben im Mahnverfahren versagt.
Der Anleger hatte den sogenannten "großen" Schadensersatz geltend macht und im Mahnantrag erklärt, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhänge oder dass die Gegenleistung erbracht sei. Hierin sei eine bewusste unrichtige Erklärung zu sehen, weil der "große" Schadensersatz nur Zug um Zug gegen einen im Zusammenhang mit der Schädigung erlangten Vorteil verlangt werden kann. Die Geltendmachung des großen Schadensersatzanspruches stelle in diesem Fall den Missbrauch des Mahnverfahrens dar, daher könne der Anleger sich nicht auf die Hemmung der Verjährung berufen.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 6/15
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