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    Keine Verwirkung nach 13 Jahren ohne Vollstreckungsversuch

    Auch wenn ein Gläubiger bei einem durch ein Gerichtsurteil festgestellten Anspruch über einen Zeitraum von 13 Jahren nicht vollstreckt, kann der Schuldner einer Vollstreckung keine Verwirkung entgegenhalten.



    Dies hat der BGH mit Urteil vom 09.10.2013, Az.: XII ZR 59/12, in einem Rechtsstreit entschieden, in dem der Schuldner die unzulässige Erklärung der Zwangsvollstreckung und die Herausgabe des Titels geltend gemacht hatte. LG und OLG hatten der Klage stattgegeben, da nach ihrer Auffassung eine Verwirkung vorlag.



    Dem ist der BGH entgegengetreten, da die Entstehung der Verwirkung neben dem Vorliegen eines Zeitmomentes auch noch ein Vertrauensmoment erfordert, nach dem der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das ihm zustehende Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde und er sich darauf eingerichtet hat. Nach der Auffassung des BGH wird bereits durch die Tatsache, dass der Gläubiger seinen Anspruch in einem Gerichtsverfahren titulieren lässt deutlich, dass er seine Forderungen durchsetzen will und sich dazu eines Weges bedient, der ihm dies grundsätzlich für die Dauer von 30 Jahren ermöglicht. Auch wenn er die Angelegenheit danach 13 Jahre ruhen ließ, durfte der Schuldner nicht darauf vertrauen, dass dieser den titulierten Anspruch nicht mehr durchsetzen wolle.




    H. Krumscheid

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter1/14

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