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Leiharbeitnehmer bei Aufsichtsratswahlen maßgeblich
Wahlberechtigte Leiharbeitnehmer sind nicht nur beim Verleiher, sondern auch beim Entleiher für den Schwellenwert im Rahmen des Mitbestimmungsgesetzes für die Frage in welcher Form die Aufsichtsratswahlen durchzuführen sind, mitzuzählen.
Laut seiner Pressemitteilung vom 4.11.2015 hat der 7. Senat des BAG, Az.: 7 ABR 42/13, einen Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichtes, Az.: 9 TaBV 308/12, bestätigt. Im Rahmen von Aufsichtsratswahlen war im streitgegenständlichen Fall der Hauptwahlvorstand von einer Gesamtbeschäftigtenzahl von 8.341 Personen, nämlich 7.875 Arbeitnehmer, 22 leitenden Angestellten und 444 Leiharbeitnehmer auf Stammarbeitsplätzen und damit von einer Delegiertenwahl nach § 9 Abs. 1 MitbestG ausgegangen. Hiergegen richtete sich die Klage von 14 Arbeitnehmern, die von einer Unterschreitung der Zahl 8.000 ausgingen und damit eine unmittelbare Wahl nach § 9 Abs. 2 MitbestG für richtig hielten.
Das BAG ist dem LAG zumindest im Ergebnis gefolgt (die Gründe sind noch nicht veröffentlicht) Das LAG hatte seine Entscheidung wie folgt begründet: § 9 Abs. 1 und 2 MitbestG definieren den Begriff „Arbeitnehmer“ nicht. Damit sei eine Auslegung erforderlich. Hierfür könnte man auf § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MitbestG zurückgreifen, der auf den betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff des § 5 Abs. 1 BetrVG verweist. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nach der BAG-Rechtsprechung der Begriff des Arbeitnehmers in § 5 BetrVG in verschiedenen Vorschriften unterschiedlich definiert werde. Allerdings führe eine Auslegung nach Sinn und Zweck des § 9 MitbestG dazu, dass Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der Überschreitung des Schwellenwertes mitzuzählen seien. Sinn und Zweck des § 9 MitbestG zielen jedoch auf eine Steigerung der Transparenz und eine wirksamere Einflussnahme der Arbeitsnehmer in kleineren und mittleren Betrieben auf die Wahl ab. Hierfür mache es keinen Unterschied, ob die Arbeitsplätze mit eigenen Arbeitnehmern oder Leiharbeitnehmern besetzt seien, zumal es bei § 9 MitbestG um das Wahlverfahren und nicht wie bei § 7 MitbestG um die Größe des Aufsichtsrats gehe. Dies gelte umso mehr, als Leiharbeitnehmer nach § 10 Abs. 2 und § 18 S. 2 MitbestG i.V.m. § 7 S. 2 BetrVG wahlberechtigt seien und dadurch die Möglichkeit haben sollten, auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrates Einfluss zu nehmen. Dieses Auslegungsergebnis werde durch die gewachsene Bedeutung der Arbeitnehmerüberlassung im Arbeitsleben bekräftigt.
Mit dieser Entscheidung setzt das BAG seine Praxis fort, Leiharbeitnehmer immer mehr in dem Entleiherbetrieb zu berücksichtigen. Im Bereich der Betriebsverfassung werden nach dem BAG die Leiharbeitnehmer bei der Festlegung der Betriebsratsgröße nach § 9 BetrVG (AZ: 7 ABR 69/11) sowie der Berechnung des Schwellenwertes nach § 11 BetrVG (AZ: 1 AZR 335/10) mitberücksichtigt.
Mit Spannung werden die Entscheidungsgründe erwartet. Denn offen bleibt die an sich noch wichtigere Frage, ob derartige Leiharbeitnehmer auch bei der für die Anwendbarkeit des MitbestG maßgeblichen Schwellenwerte zu berücksichtigen sind. Die Pressemitteilung lässt das offen. Das OLG Hamburg, Az.: 11 W 89/13, hatte im Januar 2014 dies unter Abgrenzung zu der Rechtsprechung des BAG gerade verneint. Der BGH, Az.: II ZB 7/14, hat die Rechtsbeschwerde gegen den OLG-Beschluss verworfen (allerdings als unzulässig), so dass in dem BGH-Urteil keine Ausführungen zu der Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer enthalten sind.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 4/16
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