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Mieter und Vermieter können Kündigung bei Wohnungsmiete dauerhaft ausschließen
Mieter und Vermieter können bei der Wohnraummiete die ordentliche Kündigung des Vermieters auch für lange Zeiträume ausschließen. Erforderlich ist eine individuelle Vereinbarung, bloße Allgemeine Geschäftsbedingungen reichen hierfür nicht. Eine Grenze solcher Vereinbarungen bildet nur die Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB). Daher ist grundsätzlich auch ein dauerhafter Ausschluss der ordentlichen Kündigung des Vermieters möglich. Erst nach Ablauf von etwa 30 Jahren sei in der Regel ein außerordentliches Kündigungsrecht in entsprechender Anwendung des § 544 BGB anzuerkennen. Dies hat der BGH in einer Entscheidung vom 08.05.2018, Az.: VIII ZR 200/17, bestätigt.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 3/19
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