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    Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

    Nach dem Urteil des BFH vom 20.06.2012 (Az. IX R 67/10) können Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften von Vermietung und Verpachtung genutzten Wohngrundstücks dienten, auch nach einer gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG steuerbaren Veräußerung der Immobilie weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten nicht durch den Veräußerungserlös getilgt werden können.



    Insoweit erfolgt eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung des BFH, wonach dieser mit Veräußerung des Grundstücks den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem zur Finanzierung von Anschaffungskosten aufgenommenen Darlehen und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als beendet ansah. In den Vordergrund tritt nunmehr die Überlegung, dass durch die mit § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 auf zehn Jahre erweiterten Erfassung von Wertsteigerungen bei der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Grundstücken eine Verbreiterung der Besteuerungsgrundlagen erfolgte. Diese beinhalte die Grundlagenentscheidung des Gesetzgebers, dass zur Erzielung von Einkünften dienende Wohngrundstücke für den genannten Zeitraum nicht mehr dem privaten, sondern dem steuerrechtlich erheblichen Vermögensbereich zuzuordnen sind und ein etwaiger Gewinn oder Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften der Besteuerung unterliegt. Dementsprechend ist der nachträgliche Schuldzinsenabzug auszuweiten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.



    Dr. Dieter Rabback

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 10/12

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