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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Verstoß durch Darlehnsgewährung
Zu Lasten eines aus einem Dienstverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmers (oder eines anderen Dienstverpflichteten) können nachvertragliche Wettbewerbsverbote vereinbart sein, die den Ausgeschiedenen maximal zwei Jahre in seiner Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen beschränken. In diesem Fall hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Dauer der Beschränkung nach § 74 HGB eine Karenzentschädigung zu zahlen. Immer wieder Anlass zu Streitigkeiten gibt es zu der Frage, wann gegen das Wettbewerbsverbot mit der Folge verstoßen wird, dass die Karenzentschädigung entfällt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer neueren Entscheidung dazu Stellung genommen, wie die Belassung eines dem Konkurrenten gewährten Darlehns zu beurteilen ist.
Wer einem vertraglich vereinbarten, nachträglichen Wettbewerbsverbot unterliegt, darf einem Konkurrenten auch kein zur Förderung seines Geschäftes notwendiges Darlehen gewähren. Dies hat das BAG in einem Urteil vom 07.07.2015, Az.: 10 AZR 260/14, jetzt klargestellt. Zwar ist die bloße Kapitalbeteiligung an einem anderen Unternehmen allein keine Tätigkeit i.S.v. § 74 Abs. 1 HGB und kann deshalb auch kein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot sein. Deshalb kann z.B. eine Beteiligung durch den Erwerb börsengehandelter Aktien eines Konkurrenzunternehmens, die keinen bestimmenden Einfluss auf dieses erlauben, nicht Gegenstand eines Wettbewerbsverbots nach § 74 HGB sein.
Anders soll es nach dem genannten BAG-Urteil jedoch sein, wenn und soweit im Zusammenhang mit der Kapitalbeteiligung eine Tätigkeit entfaltet wird. Hierzu zählt auch die Gewährung von Kapital zur Gründung des Konkurrenzunternehmens oder in Fällen, in denen die Kapitalgewährung die Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf das Konkurrenzunternehmen ermöglicht. Im entschiedenen Fall hatte der betreffende Arbeitnehmer während der Laufzeit seines Arbeitsvertrages einem Konkurrenten ein Darlehen in Höhe von 75.000,00 gewährt, welches diesem die Gründung und Erstausstattung des Unternehmens ermöglichte. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund.
Der Arbeitnehmer akzeptierte zwar die Kündigung, beanspruchte zur Einhaltung seines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes jedoch die Zahlung der Karenzentschädigung. Diese verweigerte der Arbeitgeber mit der Begründung, dass die Unterstützung des Konkurrenzunternehmens durch Belassung des Darlehens immer noch fortdauerte. Diesen Standpunkt das Arbeitgebers hat das BAG in der genannten Entscheidung bestätigt. Wer einem Unternehmen ein solches Darlehen belässt und es dadurch auch nach Beendigung seines eigenen Arbeitsvertrages wirtschaftlich unterstützt, verstößt ebenso gegen ein nachvertragliches Konkurrenzverbot wie derjenige, der nachvertraglich einem Konkurrenten ein solches Darlehen neu gewährt.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 12/15
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