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    Neues BMF-Schreiben zum Mantelkauf lässt viele Fragen offen

    Nach mehr als neun Jahren hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein neues Anwendungsschreiben zum Untergang von Verlustvorträgen bei Gesellschafterwechseln, der so genannten Mantelkaufregelung des § 8c des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) veröffentlicht. Wer eine Antwort der Finanzverwaltung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur weitgehenden Verfassungswidrigkeit des § 8c KStG erwartet hat, wird jedoch enttäuscht.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte am 29.03.2017 entschieden, dass der anteilige Untergang der Verlustvorträge bei Gesellschafterwechseln zwischen 25% und 50% jedenfalls in der bis zum 01.01.2016 gelten Fassung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG verfassungswidrig ist. Besonders bemerkenswert an der Entscheidung des BVerfG ist seine Aufforderung an den Gesetzgeber, eine Neuregelung rückwirkend für alle Erwerbe vor 2016 vorzunehmen; hierfür hat es dem Gesetzgeber eine Frist bis Ende 2018 gesetzt. Sollte der Gesetzgeber diese Frist verstreichen lassen, ist § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG nichtig. Diese sehr weitgehende Anordnung ist eine klare Antwort des BVerfG auf die zögerliche Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidungen des BVerfG zum Erbschaftsteuergesetz.

    Trotzt dieser eindeutigen Ansage des BVerfG, dass umfangreiche Änderungen an der Mantelkaufregelung erforderlich sind, basiert das neue BMF-Schreiben weitgehend auf dem Entwurf aus dem Jahr 2014 und behandelt in erster Linie Fragen im Zusammenhang mit der Einführung der Konzernklausel und der Stille-Reserve-Klausel durch das Jahressteuergesetz 2010 und das Steueränderungsgesetz 2015. Auf das BVerfG-Urteil von März 2017 geht das BMF in seinem Schreiben nur mit einem einzigen Satz ein: Die Regelung zur Verlustabzugsbeschränkung bei unmittelbaren Anteilserwerben von Beteiligungen zwischen 25 und 50% ist für Erwerbe, die vor 2016 stattgefunden haben, bis zur gesetzlichen Neuregelung nicht anzuwenden. Mit dieser Anwendungsregel setzt das BMF lediglich die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Tenor ausdrücklich angeordnete Rechtsfolge um. Eine Antwort auf die grundsätzliche Frage, wie es mit der Verlustabzugsbeschränkung weitergehen soll, wird somit frühestens im Gesetzgebungsverfahren zu finden sein.

    Für die Anwendung der Verlustabzugsbeschränkungen auf Erwerbe nach dem 01.01.2016 und auf Übertragung von mehr als 50% der Anteile an der Kapitalgesellschaft sieht das BMF-Schreiben keinerlei Beschränkung vor.

    Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 29.08.2017 auch den § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (Az.: 2 K 245/17). Diese Vorschrift sieht den vollständigen Verlustuntergang bei der Übertragung von mehr als 50% der Anteile an einer Kapitalgesellschaft vor. Steuerpflichtigen ist daher dringend zu raten, sämtliche Fälle, in denen es aufgrund des § 8c KStG zu einem Untergang von Verlustvorträgen kommt, solange offen zu halten, bis das BVerfG über die Vorlage aus Hamburg entschieden hat und der Gesetzgeber eine Neuregelung erlassen hat.

    Dr. Uwe Scholz

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 8/17

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