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Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Markenverletzung: "Musikschule Pelikan GmbH"
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet der Geschäftsführer einer GmbH neben dieser für Kennzeichenverletzungen, wenn er entweder an der Verletzungshandlung teilgenommen oder sie trotz Kenntnis nicht verhindert hat.
Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 19.04.2012, Az.: I ZR 86/10, war eine mögliche Markenverletzung durch eine markenmäßige Nutzung der Firmenbezeichnung "Pelikan" durch den Betreiber einer privaten Musikschule. Neben der Beklagten Pelikan GmbH wurde auch deren Geschäftsführer wegen Verletzung der Kennzeichenrechte (Marken) der Klägerin auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen.
Der Bundesgerichtshof verwies in der Urteilsbegründung auf die bisherige Rechtssprechung, nach der ein Geschäftsführer als Störer für eine Kennzeichenrechtsverletzung seiner GmbH in Anspruch genommen werden kann, wenn er Kenntnis von der Kennzeichenverletzung und die Möglichkeit hatte, sie zu verhindern. Ergänzend führte der Bundesgerichtshof aus, das gelte sogar auch dann, wenn der Geschäftsführer die Firmierung selbst gar nicht ändern könne, da ihn insoweit die Pflicht treffe, die rechtsverletzende markenmäßige Benutzung der beanstandeten Bezeichnung zu unterlassen. Ggfs. habe er auf die Änderung der Firmierung durch Änderung des Gesellschaftsvertrages hinzuwirken.
Dr. Wolfgang Walchner
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 4/13
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