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    Prozessführung über die Grenze - Teil 1: Im Ausland verklagt: Was tun?

    Unternehmen mit internationalen Handelsbeziehungen sind gelegentlich mit dem Problem konfrontiert, sich einer vor einem ausländischen Gericht erhobenen Klage stellen zu müssen. Im Anschluss an die Zustellung einer solchen Klage herrscht oft Ratlosigkeit, wie hierauf zu reagieren ist.



    Immer noch häufig anzutreffen ist die Vorstellung, einer im Ausland erhobene Klage könne man mit Gelassenheit begegnen, da das Geschehen weit weg ist und deshalb keine unmittelbare Gefahr der Vollstreckung eines solchen Urteils in Deutschlands drohe. Diese Vorstellung erweist sich in aller Regel als falsch, denn weltweit sind die meisten Länder, mit denen deutsche Unternehmen Handelsbeziehungen unterhalten, internationalen Abkommen beigetreten, die sowohl eine ordnungsgemäße Zustellung von in einem Mitgliedsland erhobenen Klagen gegen ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedsland ermöglichen als auch die Vollstreckung von Urteilen, die in einem anderen Mitgliedsland ergangen sind. So ist auch Deutschland dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15.11.1965 beigetreten, welches die Zustellung von Schriftstücken im Ausland für die Mitgliedsstaaten verbindlich regelt und dem Empfänger eines Schriftstückes den Einwand der nicht ordnungsgemäßen Zustellung abschneidet.



    Noch wesentlich weiter vorangeschritten sind die Möglichkeiten der Prozessführung gegen Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedsland. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 wurde die Zustellung von gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücken in einem anderen EU-Mitgliedsland erheblich erleichtert.



    Was viele nicht wissen: Selbst eine in der Sprache des EU-Absenderlandes verfasste Klage kann ohne Übersetzung in Deutschland ordnungsgemäß zugestellt werden, wenn der Absender davon ausgehen darf, dass der Empfänger die Sprache beherrscht. Wer also seine geschäftliche Korrespondenz regelmäßig in der Sprache des ausländischen Geschäftspartners geführt hat, muss auch damit rechnen, dass ihm eine Klage in dieser Sprache vor einem ausländischen wirksam zugestellt werden kann.



    Und noch eines sollte man wissen: Wer Kenntnis von einer Klage erhält, die ihn auf irgendeine, selbst nach den bestehen Abkommen nicht zulässige Weise erreicht, muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes immer davon ausgehen, dass Zustellmängel als geheilt angesehen werden und die Klage als ordnungsgemäß zugestellt gilt, Urt. v. 28.04.2009 - C-420/07 -.



    Fazit: Wer von einer vor einem ausländischen Gericht erhobenen Klage gegen das eigene Unternehmen Kenntnis erhält, sollte in jedem Fall für eine taugliche Rechtsverteidigung im Ausland sorgen und sich nicht darauf verlassen, dass von jenem Gericht erlassene Entscheidungen in Deutschland ohnehin nicht vollstreckbar wären.



    In einem der nächsten Newsletter: Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Deutschland und vorbeugende Maßnahmen.



    Dr. Jürgen Hoffmann

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 5/13

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