Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

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    Reformen in der Pflegeversicherung

    Ab dem 01.07.2023 tritt das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz - PUEG – in Kraft, das Änderungen sowohl bei den Leistungen aber auch bei den Beiträgen vorsieht. Was für die Personalstellen/Gehaltsabrechnungsstellen wichtig ist:

    Der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird von derzeit 3,05 % auf 3,4 % erhöht. Dieser Beitragssatz erhöht sich für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose). Eine gestaffelte Entlastung sieht das Gesetz für Eltern mit mehreren Kindern vor. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder. Die Beitragssätze ab dem 01.07.2023 sind:

    Beitrag für

    Gesamtbeitrag

    Arbeitnehmer

    Arbeitgeber

    Kinderlose

    4,00%

    2,30%

    1,70%

    Eltern mit einem Kind

    (Beitragssatz bleibt lebenslang bestehen)

    3,40%

    1,70%

    1,70%

    Eltern mit 2 Kindern

    3,15%

    1,45%

    1,70%

    Eltern mit 3 Kindern

    2,90%

    1,20%

    1,70%

    Eltern mit 4 Kindern

    2,65%

    0,95%

    1,70%

    Eltern mit 5 und mehrKindern

    2,40%

    0,70%

    1,70%

    Weitere Anpassungen sind durch Rechtsverordnung möglich, dürfen jedoch insgesamt nicht höher als 0,5 Beitragssatzpunkte über dem jeweils zuletzt gesetzlich festgesetzten Beitragssatz liegen. Die Elterneigenschaft bzw. die Anzahl der Kinder ist gegenüber den beitragsabführenden Stellen (Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger usw.) und bei Selbstzahlern gegenüber der Krankenkasse nachzuweisen.

    Zu beachten ist, dass nicht der komplette § 55 SGB XI (Sozialgesetzbuch, Teil XI) ersetzt wurde, sondern nur einzelne Absätze. Der frühere Absatz 3a, der die Berücksichtigung von Adoptiv- und Stiefkindern behandelt, gilt nunmehr als Absatz 4 fort, so dass sich insoweit nichts ändert.

    Dr. Irini Ahouzaridi

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 3/23

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