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    Rücktritt vom Vertrag bei Insolvenz des Vertragspartners

    Nicht selten enthalten Verträge eine Klausel, die einen Vertragspartner berechtigen, vom Vertrag im Falle der Insolvenz des anderen Vertragsteils zurückzutreten. Neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat mehr Klarheit geschaffen, unter welchen Bedingungen solche Klauseln zulässig sind.

    Der BGH entschied durch Urteil vom 12.10.2017, Az.: IX ZR 288/14, über die Zulässigkeit eines in einem Grundstückskaufvertrag vereinbarten Rücktrittsrechts. Eine Mutter hatte ihrer Tochter eine Eigentumswohnung zum Preis von 140.000,00 € veräußert. Die Tochter hatte hierfür 80.000 € sofort und weitere 60.000 € über 25 Jahre in monatlichen Raten à 200 € zu zahlen. Der Vertrag sah das Recht der Mutter vor, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen der Tochter das Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet würde oder die Zwangsvollstreckung einzelner Gläubiger in die Wohnung erfolgten. Zur Absicherung des in diesem Fall bestehenden Rückübertragungsanspruches wurde zugunsten der Mutter eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Die Tochter wurde als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen, und sie nahm die Wohnung in Besitz. 10 Jahre nach dem Abschluss dieses Vertrages eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tochter. Die Tochter hatte die Wohnung vor Insolvenzeröffnung an einen Dritten vermietet und erzielte daraus höhere Mieteinnahmen als die monatlich an ihre Mutter zu leistenden Raten. Die Mutter erklärte den Rücktritt vom Vertrag und forderte den Insolvenzverwalter ihrer Tochter unter Hinweis auf die Rückauflassungsvormerkung auf, ihr das Eigentum an der Wohnung zurück zu übertragen. Der Insolvenzverwalter kam dieser Aufforderung nicht nach.

    Er machte geltend, ihm stehe ein Wahlrecht gemäß § 103 der Insolvenzordnung InsO zu; danach könne er von der Mutter die weitere Erfüllung des von ihr Tochter geschlossenen Vertrages verlangen, wenn er bis zum Ende der vereinbaren Zeit die monatlichen Raten zahle. Die Rücktrittsklausel verstoße nämlich gegen § 119 InsO; danach sind Vereinbarungen unwirksam, die Rechte des Insolvenzverwalters ausschlössen oder beschränkten; dazu zählten auch Vereinbarungen zum Ausschluss seines Wahlrechts .

    Der BGH hat demgegenüber klargestellt, dass das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO nicht einschlägig ist. Diese Vorschrift gilt nur, wenn der Vertrag zum Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechtes beidseitig noch nicht vollständig erfüllt ist. Diese Voraussetzung war in dem vom BGH entschiedenen Fall aber nicht gegeben, denn die Mutter hatte bereits sämtliche Pflichten aus dem Vertrag erfüllt.

    Keinen Erfolg hatte der Insolvenzverwalter auch mit der von ihm erklärten Anfechtung der Rücktrittsmöglichkeit der Mutter unter dem Gesichtspunkt der Gläubigerbenachteiligung. Der BGH stellte klar, dass die Pflicht zur Rückübertragung die Gläubiger nicht benachteiligt, wenn das Rücktrittsrecht von vorneherein Bestandteil des ursprünglichen (Kauf-)Vertrages ist und der Insolvenzschuldner Rechte an der Sache ausschließlich aufgrund dieses Vertrages erworben hat (und nicht etwa durch spätere, dann gläubigerbenachteiligende Vereinbarungen). Außerdem muss der nach der Rücktrittsklausel Berechtigte einen Zugriff der Gläubiger seines Vertragspartners auf die Sache jederzeit abwehren können und seinem Vertragspartner müssen freie Verfügungen zugunsten einzelner Gläubiger verboten sein. In einem solchen Fall – so argumentiert der BGH - ist die Übertragung des Eigentums von vorneherein unter Ausschluss von Begünstigungen einzelner Gläubiger vereinbart, so dass eine Ungleichbehandlung der Gläubiger nicht festgestellt werden kann. Diese Voraussetzungen waren im entschiedenen Fall durch entsprechende Formulierung der Vertragsklausel erfüllt.

    In dem vom BGH entschiedenen Fall hatten beide Vorinstanzen der gegen den Insolvenzverwalter klagenden Mutter Recht gegeben und ihr den Anspruch auf Rückübertragung der Wohnung zugesprochen. Der BGH hob die Vorentscheidungen aus einem speziellen Grund auf. Die Rücktrittsklausel sah nämlich die Unentgeltlichkeit der Rückübertragung an die Mutter vor. Hierin sah der BGH einen schädlichen Verzicht auf Ansprüche, die einem Vertragspartner im Falle der Rückabwicklung eines Schuldverhältnisses aufgrund Rücktritts des anderen Vertragspartners nach dem Gesetz zustehen. Gemäß § 346 Abs. 1 BGB kann der zur Rückübertragung verpflichtete Käufer (hier also die Tochter bzw. ihr Insolvenzverwalter) nicht nur den bezahlten Kaufpreis und die hieraus vom Verkäufer gezogenen Nutzungen (z.B. Zinserträge) zurückverlangen (§ 346 Abs. 1 BGB). Er hat darüber hinaus auch Anspruch auf den Ersatz notwendiger Verwendungen und anderer Aufwendungen, die er gemacht hat (§ 347 Abs. 2 BGB, also etwa nachhaltige Renovierungs- und Instandhaltungsinvestitionen). Erfolgt die Rückübertragung vereinbarungsgemäß demgegenüber unentgeltlich, so liegt darin ein Verzicht auf solche Ansprüche. Dieser Verzicht benachteiligt nach Auffassung des BGH die Gläubiger. Denn damit verlieren die Gläubiger für den Fall des Rücktritts den Zugriff auf die im Vertrag bereits angelegten Rückgewähransprüche des Schuldners.

    Bei der Formulierung eines vertraglichen Rücktrittsrechts für den Fall der Insolvenz des Vertragspartners ist mithin auf sorgfältige Formulierungen zu achten. Eine Verpflichtung des Vertragspartners zur unentgeltlichen Rückübertragung kann vom Insolvenzverwalter angefochten werden, so dass das Rückübertragungsverlangen scheitert.

    Dr. Jürgen Hoffmann

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 2/18

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