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Schenkungssteuer-Sparmodell Kettenschenkung
Die sinnvolle Planung von Vermögensübertragungen innerhalb der Familie ist ein Dauerthema, das die Beteiligten immer wieder vor Herausforderungen stellt. Der Bundesfinanzhof hat in einem neueren Urteil die schenkungssteuersparende Übertragung von Vermögen erleichtert durch die faktische Billigung der Kettenschenkung.
Übertragungen an Abkömmlinge in direkter Linie (Eltern an Kinder und Enkelkinder) sind bis zu einer Höhe von 400.000,00 steuerfrei. Zuwendungen an Schwiegerkinder jedoch sind nur bis zu einem Freibetrag von 20.000,00 steuerfrei und im Übrigen in der Steuerklasse II zu versteuern. Wer also Vermögen im Wert von 400.000,00 zu gleichen Teilen an Kinder und Enkelkinder einerseits und ein Schwiegerkind andererseits übertragen will, kann entweder je die Hälfte der jeweiligen Seite zuwenden oder zunächst den gesamten Vermögenswert nur an direkte Abkömmlinge. Der BFH hat mit Urteil vom 18.07.2013, Az.: II R 37/11, entschieden, dass bei schenkweiser Übertragung eines Grundstücks auf ein Kind bei zeitnah anschließender Weiterübertragung eines Miteigentumsanteiles an dessen Ehegatten dann schenkungssteuerrechtlich keine Zuwendung des Elternteils an das Schwiegerkind vorliegt, wenn das beschenkte Kind gegenüber den Eltern zur Weiterschenkung nicht verpflichtet ist. Es komme nicht darauf an, ob bei Schenkung der Eltern eine - rechtlich nicht durchsetzbare - Abstimmung mit dem beschenkten Kind vorlag, einen Teil des geschenkten Wertes an das Schwiegerkind weiter zu übertragen. Insbesondere läge kein Gestaltungsmißbrauch i.S.d. § 42 AO vor. In solchen Fällen wird gleichwohl empfohlen, Schenkung und Weiterschenkung in jeweils getrennten notariellen Urkunden zu vereinbaren und zwischen beiden Schritten eine gewisse Zeit verstreichen zu lassen.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 3/14
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