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    Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Flüchtlingshilfe

    Bei ihrem Versuch, dem Ansturm der Flüchtlinge Herr zu werden, hat die Bundesregierung begonnen, steuerliche Anreize für Unterstützungsleistungen zu schaffen. Erste Maßnahmen sind in einem kürzlich veröffentlichten Schreiben des Bundesfinanzministeriums festgelegt.



    Durch BMF-Schreiben vom 22.09.2015, Az.: IV C4-S2223/07/0015 hat das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Verwaltungsregelungen getroffen, die steuerlich begünstigte Zuwendungen erleichtern.



    Einige der Regelungen:



    Für Spenden gilt ein vereinfachter Zuwendungsnachweis ohne betragsmäßige Beschränkung für Zahlungen auf Sonderkonten von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und anderen Trägern, die in der Flüchtlingshilfe tätig sind.



    Gemeinnützige Körperschaften dürfen Spendenbescheinigungen zur Hilfe für Flüchtlinge auch dann ausstellen, wenn sie nach der Satzung eigentlich keine mildtätigen Zwecke oder die Förderung der Hilfen für Flüchtlinge verfolgen (z.B. Sportvereine), solange sie nur die auf diese Weise gespendeten Mittel an entsprechende Hilfsorganisationen weiterleiten.



    Unternehmen können Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen steuerlich als Sponsoring-Maßnahme begünstigen lassen, wenn das Unternehmen öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht. Das für Sponsoring-Maßnahmen geltende BMF-Schreiben vom 18.02.1998 (BStBl. I. 1998, 212) findet entsprechende Anwendung.



    Im Falle eines Verzichts von Arbeitnehmern auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohnes zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz. Weitere Details ergeben sich aus dem BMF-Schreiben selbst, das auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/...




    Dr. Jürgen Hoffmann

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 10/15

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