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    Steuerlicher Verlust durch Darlehensausfall?

    Der Ausfall einer privaten Darlehensforderung war vor Einführung der Abgeltungssteuer steuerlich unbeachtlich. Nach deren Einführung war unklar, ob nunmehr ein Vermögensverlust wie z.B. der insolvenzbedingte Ausfall einer Forderung oder ein Forderungsverzicht steuerlich zu berücksichtigen ist. Diese Frage hat der BFH mit seinem Urteil vom 24.10.2017, Az.: VIII R 13/15, zu Gunsten der Steuerpflichtigen entschieden.

    Im Streitfall gewährten Eheleute 2010 ein verzinsliches Darlehen. Der Schuldner zahlte dieses nur teilweise zurück. 2012 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eheleute meldeten daraufhin ihre Restforderung zur Insolvenztabelle an. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie ihren Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Den Verlust erkannte das Finanzamt nicht an. Dagegen klagten sie erfolglos beim Finanzgericht.

    Zu Unrecht, wie der BFH nun entschied. Die Begründung: Mit der Abgeltungssteuer wollte der Gesetzgeber alle Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen steuerrechtlich erfassen. Dafür hat er die traditionelle Trennung von Vermögens- und Ertragsebene aufgegeben. Folge dieses Paradigmenwechsels ist, dass der Ausfall einer Kapitalforderung steuerlich zu berücksichtigen ist, wenn feststeht, dass der Schuldner keine (weiteren) Rückzahlungen mehr leistet. Hierfür reicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners in der Regel nicht aus.

    Dr. Uwe Scholz

    Raimund Mallmann

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 1/18

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