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Störerhaftung des Internetanschlussinhabers
Ein Ehepartner kann dem anderen Ehepartner seinen Internetanschluss überlassen, ohne ihn ständig überwachen zu müssen.
In einem Verfahren zum angeblichen Angebot von urheberrechtlich geschützten Firmwerken zum Download musste das Oberlandesgericht Frankfurt mit Beschluss vom 22.03.2013, Az.: 11 W 8/13, nach der Erledigung des Rechtsstreits noch über die Kosten des Verfahrens entscheiden. Nach Klageerhebung stellte sich heraus, dass nicht der beklagte Anschlussinhaber, sondern sein Ehepartner die Urheberrechtsverletzung begangen hatte, indem er ein urheberrechtlich geschütztes Werk in einer Tauschbörse zum Download angeboten hatte. Erst im Laufe des Rechtsstreits hatte der Ehepartner eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich zur Zahlung verpflichtet.
Nachdem der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt hatte, musste das Gericht über die Kosten des Verfahrens entscheiden. Ausschlaggebend für die Kostenentscheidung ist im Allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang. Danach hat in aller Regel derjenige die Kosten zu tragen, dem sie auch nach dem allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären.
Das Landgericht hatte die Verfahrenskosten dem Kläger auferlegt; das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Der Beklagte sei nicht Täter der in Rede stehenden Urheberrechtsverletzung gewesen. Er hafte auch nicht als Teilnehmer der durch seinen Ehepartner begangenen Urheberrechtsverletzung. Selbst wenn der Beklagte gewusst und gebilligt hätte, dass sein Ehepartner den Internetzugang zur Teilnahme an Peer-to-Peer-Netzwerken nutzte, ergäbe sich daraus noch nicht, dass er von dem konkret in Rede stehenden Rechtsverletzungen gewusst habe (vgl. Bundesgerichtshof, WRP 2009, 730 - Halzband; OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 - I-6 U 239/11 Rn 14, veröffentlicht bei juris).
Der Beklagte haftet auch nicht in sonstiger Weise als Störer für die Urheberrechtsverletzung des Ehepartners. Grundsätzlich trifft zwar den Inhaber eines Internetanschlusses, der diesen dritten Personen überlässt, eine Pflicht, die Nutzer zu instruieren und zu überwachen. Dies allerdings nur, soweit für ihn ein konkreter Anlass für die Befürchtung besteht, der Nutzer werde den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen. Ein Ehemann kann daher seine Ehefrau, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung hat, den auf seinen Namen laufenden Internetanschluss überlassen, ohne diese ständig überwachen zu müssen (OLG Frankfurt Beschluss vom 20.12.2007, Az.: LW58/07 sowie OLG Köln, a.a.O.). Sofern der Anschlussinhaber nicht mit einer Rechtsverletzung durch seinen Ehepartner rechnen muss, sind Hinweis-, Aufklärungs- und Überprüfungspflichten diesem gegenüber unzumutbar.
Dr. W. Walchner
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 7/13
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