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Tücken einer GmbH & Co. KG
Gerade im Mittelstand ist die GmbH & Co. KG eine gerne gewählte Rechtsform, deren Besonderheit, Vertretung und Haftungsübernahme einer Personengesellschaft durch eine Kapitalgesellschaft, jedoch auch zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führt. Insbesondere gilt es zu beachten, dass - trotz aller Verflechtungen - zwei Gesellschaften existieren, die oftmals durch dieselbe Person vertreten werden. Dies führt dazu, dass bei Rechtsgeschäften zwischen der Kommanditgesellschaft, der Komplementärin und dem Geschäftsführer die Regelungen des sogenannten Insichgeschäfts nach § 181 BGB besondere Beachtung erfordern.
In einer neueren Entscheidung des BGH wurde gerade diese Problematik einem Geschäftsführer letztlich zum Verhängnis. Dieser hatte zu Beginn seiner Tätigkeit seinen Anstellungsvertrag mit der Kommanditgesellschaft im eignen Namen und im Namen der Kommanditgesellschaft abgeschlossen, die er als Geschäftsführer der Komplementärin vertrat. Zwar war er als Geschäftsführer der Komplementärin von den Beschränkungen des § 181 BGB, nämlich dem Verbot eines Insichgeschäfts, d.h. dem Verbot des Handelns als Vertreter auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts, befreit. Jedoch war er nicht im Verhältnis zur Kommanditgesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. In den Folgejahren hatte der Geschäftsführer mehrfach sein Gehalt erhöht und war auch hierbei als Vertreter der Kommanditgesellschaft aufgetreten. Der einzige Kommanditist und einzige Gesellschafter der Komplementärin hatte von diesen Gehaltserhöhungen keine Kenntnis.
Der BGH hat sowohl den Abschluss des Anstellungsvertrags als auch die den Gehaltserhöhungen zugrunde liegenden Vertragsänderungen als Verstoß gegen § 181 BGB und damit als schwebend unwirksam bewertet. Soweit dem Geschäftsführer im Verhältnis zur Komplementär-GmbH die Befreiung erteilt worden sei, reiche dies nicht aus. Vielmehr wäre eine entsprechende Befreiung im Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft oder durch Gesellschafterbeschluss in der Kommanditgesellschaft erforderlich gewesen. Da eine Genehmigung des zuständigen Organs - grundsätzlich die Komplementärin als gesetzliche Vertreterin der Kommanditgesellschaft, handelnd durch den Geschäftsführer, oder, wenn es wie hier gerade um den Anstellungsvertrag des einzigen Geschäftsführers geht, die Gesellschafterversammlung der Komplementärin - nicht vorlag, war der Anstellungsvertrag unwirksam und Vergütungsansprüche konnten sich nur aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum fehlerhaft begründeten Anstellungsverhältnis ergeben. Diese setzen aber voraus, dass der Geschäftsführer seine Tätigkeit aufgenommen und das für den Vertragsschluss zuständige Organ hiervon Kenntnis erlangt hat, ohne einzuschreiten. Diese Kenntnis unterstellte der BGH noch bezüglich des Vertragsabschlusses, da der Tätigkeitsbeginn zweifelsfrei bekannt war und die Tätigkeit eines Geschäftsführers regelmäßig zu vergüten ist. Bezüglich der Gehaltserhöhung waren jedoch für den Alleingesellschafter keine auf die Vertragsänderung hindeutende Anhaltspunkte erkennbar gewesen, da nach Ansicht des BGH insbesondere die Fortsetzung der Tätigkeit allein nicht erkennen ließe, dass der Geschäftsführer seine Tätigkeit nur gegen erhöhte Bezüge fortsetzen würde. Nach diesem Urteil sieht sich der Geschäftsführer den Rückforderungsansprüchen bezüglich den Zahlungen aufgrund der unwirksamen Gehaltserhöhungen ausgesetzt. Die diesbezügliche Widerklage wurde als noch nicht entscheidungsreif zurückverwiesen.
Die Entscheidung zeigt m.E. eindrucksvoll, welche Sorgfalt bei der Geschäftsführung der Gesellschaften der GmbH & Co. KG erforderlich ist und welche Gefahren drohen, wenn diese Sorgfalt nicht beachtet wird.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 11/14
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