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Unfall in einer Waschstraße nicht „in Betrieb“ des Fahrzeuges
Wenn ein Fahrzeug bei ausgeschalteten Motor durch eine automatische Waschanlage gezogen wird und es hierbei zu einem Unfall kommt, ereignet sich der Unfall nicht „in Betrieb“ des Fahrzeuges, so dass der Halter nicht auf Grund der Betriebsgefahr des Fahrzeuges haftet. Dies geht aus dem Beschluss des OLG Koblenz vom 05.08.2019 – 12 U 57/19 – hervor.
Dem lag folgender Fall zu Grunde: Das Fahrzeug des Klägers wurde durch eine automatische Waschstraße gezogen. Vor seinem Fahrzeug befand sich ein anderes Fahrzeug. Während des Waschvorganges löste sich am Hinterrad dieses Fahrzeuges eine der Vorrichtungen, die das Auto durch die Waschanlage zogen. Es blieb daher in der Anlage liegen. Der Kläger bremste sein Auto, wodurch die Gebläsetrocknung auf das Heck seines Fahrzeuges drückte und dieses beschädigte. Der Kläger forderte von der Halterin des vor ihm befindlichen Fahrzeuges die Übernahme der Reparaturkosten.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen, da eine Haftung der Beklagten aus der Betriebsgefahr des Fahrzeuges nicht bestehe, solange das Fahrzeug ohne eigene Motorkraft auf dem Förderband durch die Waschanlage gezogen wurde. Das Fahrzeug sei somit nicht „in Betrieb“ gewesen. Dem Kläger sei es auch nicht gelungen zu beweisen, dass die Beklagte eine Störung des Transportvorganges der Anlage verschuldet habe; die Betreiber der Waschanlage seien nicht verklagt worden.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 7/19
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