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Verdienstausfall Schaden bei nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellten Kinderbetreuungsplätzen
In drei Entscheidungen vom 20.10.2016, Az.: III ZR 278/15, 302/15 und 303/15, hat der BGH ausgesprochen, dass eine Gemeinde auch auf den Eltern entstehenden Verdienstausfallschaden haftet, wenn für deren Kinder kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird.
Zwar stehe der Anspruch auf ein Betreuungsplatz gem. § 24 Abs. 2 SGB VIII dem Kind unmittelbar zu. Allerdings seien auch die Eltern und deren Erwerbsinteresse in den Schutzbereich der Norm mit einbezogen, so dass eine Gemeinde bei Verletzung der Verpflichtung, hinreichend Betreuungsplätze zur Verfügung zu stellen, auch auf die Erwerbsschäden der Eltern haften können. Allerdings muss hierfür ein Verschulden der jeweiligen Kommunen vorliegen. Diesbezüglich hat der BGH ausgeführt, dass zunächst zu Gunsten der Geschädigten der Beweis des ersten Anscheines spreche. Die jeweiligen Kommunen können sich grundsätzlich nicht auf finanzielle Engpässe berufen, weil nach der gesetzgeberischen Entscheidung die Kommunen für eine ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen uneingeschränkt einstehen müssen.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 10/16
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