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Versicherung braucht für Behandlung im Ausland, die in Deutschland unzulässig ist, nicht zu zahlen
Für eine im Ausland vorgenommene, in Deutschland aber unzulässige künstliche Befruchtung mittels Eizellspende besteht kein Versicherungsschutz bei der privaten Krankenversicherung. Das hat der BGH im Juni entschieden (Urteil vom 14.06.2017, Az.: IV ZR 141/16).
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin hat bei der Beklagten einen privaten Krankenversicherungsvertrag. Dem liegen die Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherungen 2009 (MB/KK 2009) zugrunde. Für das Versicherungsverhältnis galt deutsches Recht. Nach § 1 (4) MB/KK 2009 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Heilbehandlungen in Europa; er kann durch vertragliche Vereinbarungen auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden.
Die Klägerin war kinderlos. Sie unterzog sich in der Tschechischen Republik einer - dort zulässigen - künstlichen Befruchtung mittels Eizellenspende mit IVF-Behandlung (In-vitro-Fertilisation) sowie verlängerter Embryokultivierung (Blastozystentransfer). Bei dieser Methode werden Spenderinnen Eizellen entnommen, von denen einige befruchtet werden. Eine solche künstliche Befruchtung mittels Eizellspende ist in Deutschland unzulässig. Die Behandlung war erfolgreich. Sie führte zu Schwangerschaft und Geburt eines Kindes der Klägerin. Sie verlangte von der Versicherung die Erstattung der Kosten der Behandlung von ca. 11.0000 Euro. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der BGH wies auch die Revision der Klägerin zurück.
Die Klägerin hat nach dem BGH keinen Anspruch auf die Erstattung der Behandlungskosten. Zwar bestehe Versicherungsschutz auch für Heilbehandlungen in Europa. Dies regele aber nur den räumlichen Geltungsbereich des Versicherungsschutzes. Der Klägerin stehe aber ein Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten nicht zu, da künstliche Befruchtungen mittels Eizellspende gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz nach deutschem Recht verboten sind. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, die für die Auslegung von Versicherungsbedingungen maßgeblich sei, seien diese Regelungen der MB/KK nur als Regelung des räumlichen Geltungsbereiches des Versicherungsschutzes zu verstehen; sie bedeuten nicht, dass der Versicherer Aufwendungen für in Deutschland verbotene Behandlungen zu ersetzen habe, die anderswo aber erlaubt sind.
Der BGH verneinte auch einen Verstoß der Versicherungsbedingungen gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Eine etwaige Beschränkung der europäischen Dienstleistungsfreiheit sei jedenfalls gerechtfertigt.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 5/17
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