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    Vorläufige Eigenverwaltung beendet umsatzsteuerliche Organschaft

    Im Falle einer Krise bzw. einer drohenden Insolvenz kann es sich lohnen, kreativ Geldquellen zu erschließen. Ein potentieller Vorsteuererstattungsanspruch gegen das Finanzamt ist da durchaus verlockend. Eine umsatzsteuerliche Organschaftkann in einer solchen Situation für die Gesellschaft sehr ungelegen kommen, da dann nur der Organträger als umsatzsteuerlicher Unternehmer angesehen wird.

    Die Frage, mit welcher Anordnung des Insolvenzgerichts die Organschaft endet, ist umstritten. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster eröffnet der Organgesellschaft bereits nach Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung die Möglichkeit, etwaige Vorsteuererstattungsansprüche geltend zu machen.

    Die Umsatzsteuerliche Organschaft setzt voraus, dass der Organträger auf die Geschäftsführung der Organgesellschaft einwirken und seinen Willen durchsetzen kann (organisatorische Eingliederung). Bei Insolvenz der Organgesellschaft ist das nur noch eingeschränkt möglich. Daher der Streit um die Frage des Endes der Organschaft.

    Höchstrichterlich geklärt sind seit langem zwei in der Praxis wesentliche Fragen: Die umsatzsteuerliche Organschaft endet mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Organgesellschaft (zuletzt BFH vom 15.12.2016, Az.: V R 14/16) – unabhängig davon, ob das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter bestellt oder Eigenverwaltung anordnet. Auch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters beendet die Organschaft (zuletzt BFH, Urteil vom 24.8.2016, Az.: V R 36/15).

    Umstritten ist die Beurteilung vorläufiger Eigenverwaltung: Das Finanzgericht Münster hat nun entgegen der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 26.05.2017) entschieden, dass die Organschaft bereits endet, wenn das Insolvenzgericht über das Vermögen der Organgesellschaft Vollstreckungsschutz und vorläufige Eigenverwaltung anordnet (Urteil vom 7.9.2017, Az.: 5 K 3123/15-U). Schon dann kann der Organträger nach Ansicht des Finanzgerichts seinen Willen bei der Organgesellschaft nicht mehr rechtlich zulässig so durchsetzen, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft ausgeschlossen ist. Diese Sicht des Finanzgerichts ist überzeugend. Denn der vom Insolvenzgericht zu bestellende vorläufige Sachverwalter hat wesentliche Kontroll- und Mitwirkungsrechte, die gewährleisten, dass der vorläufig eigenverwaltende Schuldner im Gläubigerinteresse handelt.

    Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil die (vom Finanzgericht zugelassene) Revision eingelegt (BFH Az.: XI R 35/17). Es bleibt abzuwarten, ob sich der BFH der Entscheidung des Finanzgerichts Münster anschließt. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den BFH müssen Organgesellschaften ab der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung eigene Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen abgeben, auch um spätere Umsatzsteuernachforderungen des Finanzamtes zu vermeiden.

    Dr. Uwe Scholz

    Raimund Mallmann

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 2/18

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