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    Zu Hause ist es doch am schönsten - Gesellschafterversammlungen in einer Privatwohnung

    Vielfach sind GmbHs dadurch geprägt, dass die Gesellschafter auch die Geschäftsführung innehaben. Eskaliert in einer solch personalistisch strukturierten Gesellschaft eine Auseinandersetzung, so versuchen die Kontrahenten regelmäßig, den jeweils anderen als Geschäftsführer umgehend abzuberufen. Da die gefassten Gesellschafterbeschlüsse in der Folge praktisch immer Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung sind, muss ein Gesellschafter bei aller Dynamik die vielfältige Rechtsprechung zu dieser Thematik beachten, um die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses und damit die eigene Position im Gesellschafterstreit nicht zu gefährden. Der BGH hatte nun darüber zu entscheiden, ob ein in der Wohnung einer Gesellschafterin gefasster Gesellschafterbeschluss wirksam ist.

    In dem konkreten Fall waren zwei Gesellschafterinnen jeweils hälftig am Stammkapital beteiligt. Beide waren auch gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführerinnen der GmbH. Aufgrund eines Zerwürfnisses lud eine Gesellschafterin zu einer Gesellschafterversammlung, um über die Abberufung der anderen Gesellschafterin als Geschäftsführerin zu beschließen. Ort der Gesellschafterversammlung sollten die Büroräume der Gesellschaft sein bzw. falls ihr der Zutritt zu diesen verweigert werde, ihre eigene Wohnung. Die weitere Gesellschafterin widersprach der Einberufung in die Wohnung der einberufenden Gesellschafterin, weil ihr dort eine Teilnahme an der Gesellschafterversammlung nicht zu zumuten sei. Die Gesellschafterversammlung fand in der Folge in der Wohnung der einberufenden Gesellschafterin statt und diese beschloss dort, die weitere, abwesende Gesellschafterin von ihrem Amt als Geschäftsführerin abzuberufen. Der BGH hatte zu entscheiden, ob der Abberufungsbeschluss wegen eines schwerwiegenden Ladungsmangels nichtig ist.

    Der BGH bekräftigte hierzu seine Auffassung, dass die Ladung zwar fehlerhaft und daher anfechtbar war, der Mangel jedoch nicht so gravierend war, dass er zur Nichtigkeit des Beschlusses führte. Da weiterhin keine die Unwirksamkeit des anfechtbaren Beschlusses feststellende Anfechtungsklage oder Beschlussfeststellungsklage vorlag, war der Abberufungsbeschluss nach den Feststellungen des BGH vorerst wirksam. Kernfrage dieser Entscheidung ist, ob eine Ladung in die Wohnung einer zerstrittenen Gesellschafterin einen Ladungsmangel darstellt und ob dieser derart gravierend ist, dass er der anderen Gesellschafterin die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung erschwert und einer Nichtladung insoweit gleichsteht. Der BGH bejaht einerseits das Vorliegen eines Einladungsmangels, verneint aber andererseits die Nichtigkeit wegen eines gravierenden Einladungsmangels. Zwar seien grundsätzlich die Räume der Gesellschaft als Versammlungsort der Wahl anzusehen. Andere Orte kämen nur in Betracht, wenn sie allen Gesellschaftern zumutbar wären. Hieran könne es fehlen, wenn in die Wohnung einer verfeindeten Gesellschafterin oder in die Kanzleiräume ihres Rechtsanwalts geladen werde. In diesen Umgebungen würde sich die jeweils andere Gesellschafterin nicht vertraut bewegen können und die Ladung dorthin wäre daher unzumutbar. Jedoch waren für den BGH keine Gesichtspunkte im Fall ersichtlich, dass die Ladung in die Wohnung einer Gesellschafterin der anderen Gesellschafterin die Teilnahme derart erschwerte, dass dies einer Nichtladung gleich stand. Insbesondere betonte der BGH in diesem Zusammenhang, dass die Einberufung vorrangig in die Geschäftsräume der Gesellschaft erfolgte und die Zutrittsverweigerung aus der Sphäre der abberufenen Gesellschafter-Geschäftsführerin kam.

    Gesellschafterstreitigkeiten bieten eine Vielzahl von Fallstricken. Die Entscheidung des BGH hat zumindest in einem Aspekt für Klarheit gesorgt. Aus Gründen der Vorsicht sollte in solchen Fallkonstellationen ein neutraler Versammlungsort gewählt werden, wenn die Gesellschafterversammlung nicht in den Räumlichkeiten der Gesellschaft stattfinden kann. Räumlichkeiten eines Gesellschafters oder seiner Berater sind zu meiden.

    Jan Kleinertz

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 12/16

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