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    Zur Zustellung einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben

    Wird ein Kündigungsschreiben per Einwurf-Einschreiben übersendet und legt der Absender den Einlieferungsbeleg und die Reproduktion des Auslieferungsbeleges mit der Unterschrift des Zustellers vor, spricht der Beweis des ersten Anscheins für den Zugang des Schreibens beim Empfänger.

    Dem Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 15.06.2023, 5 Sa 1/23, lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Schreiben vom 28.09.2021 kündigte der Arbeitgeber das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.12.2021. Das Kündigungsschreiben wurde entsprechend dem Zustellungsnachweis der Deutschen Post AG der Arbeitnehmerin am 30.09.2021 zugestellt. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht zum 31.12.2021, sondern erst zum 31.03.2022 sein Ende gefunden habe. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZR 213/23).

    In Anlehnung an die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Nürnberg hat das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass, wenn ein Kündigungsschreiben per Einwurf-Einschreiben versandt wird und der Absender den Einlieferungsbeleg und die Reproduktion des Auslieferungsbeleges mit der Unterschrift des Zustellers vorliegt, der Beweis des ersten Anscheins für den Zugang des Schreibens beim Empfänger spricht. Dabei hat das Gericht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH (vom 27.09.2016 - II ZR 299/15) sowie mehrerer Berufungsgerichte (LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 12.03.2019 - 2 Sa 139/18; LAG Baden-Württemberg vom 28.02.2021 - 4 Sa 68/20; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.01.2020 - 1 Sa 159/21) Bezug genommen.

    Der Auslieferungsbeleg der Deutschen Post AG mit der Unterschrift des Zustellers erbringt nach dem Landesarbeitsgericht Nürnberg darüber hinaus den Beweis des ersten Anscheins für den Zugang des Schreibens zum Zeitpunkt der üblichen Postzustellzeiten. Es könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Postzusteller die Zustellungen im Rahmen seiner ihm zugewiesenen Arbeitszeiten vornimmt. Die dem jeweiligen Postzusteller zugewiesenen Arbeitszeiten prägen damit regelmäßig auch die ortsüblichen Zustellzeiten. Nach der allgemeinen Verkehrsanschauung ist damit zu rechnen, dass bei Hausbriefkästen im Allgemeinen eine Leerung unmittelbar nach Abschluss der üblichen Postzustellzeiten erfolgt. Das Arbeitsgericht Nürnberg erkennt zwar an, dass fehlerhafte Zustellungen naturgesetzlich nicht ausgeschlossen seien, aber nach der Erfahrung so unwahrscheinlich, dass die Annahme eines Anscheinsbeweises gerechtfertigt sei.

    Es bleibt nun abzuwarten, ob die Revision Erfolg haben wird. Sollte das Bundesarbeitsgericht der Revision jedoch stattgeben, würde dies bedeuten, dass der Absender den Zugang eines Einwurf-Einschreibens nicht nachweisen kann. Damit würde das Einwurf-Einschreiben als Dienstleistung der Deutschen Post AG ad absurdum geführt. Das Bundesarbeitsgericht ist immer für eine Überraschung gut, es bleibt zu hoffen, dass hier im Einklang mit dem Bundesgerichtshof der Beweis des ersten Anscheins zugunsten des Absenders bestätigt wird.

    Dr. Irini Ahouzaridi

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 1/24

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