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Betriebsratstätigkeit als Sachgrund für Befristung des Arbeitsverhältnisses
Die personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit kann als sonstiger Sachgrund die Befristung des Arbeitsvertrages eines Betriebsratsmitglieds nach § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG rechtfertigen, wenn sie geeignet und erforderlich ist, um die personelle Kontinuität zu wahren.
In Fortsetzung seiner Rechtsprechung aus der Zeit vor Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes stellte das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 20.01.2016, Az.:
7 AZR 340/14, klar, dass die in § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG vorgenommene Aufzählung nicht abschließend sei. Durch das Wort „insbesondere“ sollen weder andere von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des TzBfG anerkannte noch weitere Sachgründe für die Befristung ausgeschlossen werden. Allerdings können sonstige Gründe die Befristung nur dann rechtfertigen, wenn sie den im Gesetz zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den im Gesetz genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig seien.
Vor dem Inkrafttreten des TzBfG war die personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit als Sachgrund für die Befristung anerkannt (BAG Urteil vom 23.01.2002, BAGE 100, 204). Das anderenfalls aufgrund befristeten Arbeitsvertrags auslaufende Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitgliedes könne befristet verlängert werden, wenn der befristete Vertrag zur Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit geeignet und erforderlich sei. Der Sachgrund entspreche vom Gewicht her den Wertungsmaßstäben der Befristungstatbestände in § 14 TzBfG, denn es bestehe ein anerkennenswertes Interesse an einer nur zeitlichen begrenzten Beschäftigung.
Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht zu Recht im streitgegenständlichen Fall die Sache zurück an das LAG verwiesen. Zwar waren bereits zahlreiche Betriebsratsmitglieder wegen Auslaufen ihrer Verträge aus dem Betriebsrat ausgeschieden und keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden. Allerdings wurde der Arbeitsvertrag mit dem Kläger bis zum 31.12.2012 befristet, obschon die nächste Betriebsratswahl frühestens am 1.03.2014 hätte stattfinden können. Damit wurde durch die weitere Befristung gerade die Kontinuität des Betriebsrates nicht gewahrt.
Begrüßungswert ist die erneute Klarstellung, dass der Katalog des § 14 TzBfG nicht abschließend ist, sondern durchaus Fälle denkbar sind, die „vergleichbar“ sind. Allerdings zeigt diese Entscheidung ebenso klar, dass das Wort „insbesondere“ nicht Tür und Tor für jede mögliche Befristung öffnet.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 7/16
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