Newsletter
Dieselskandal zum Zweiten: Keine Anrechnung von Nutzungsvorteilen ab dem Zeitpunkt der „Rückabwicklungsaufforderung“
Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Käufer kann grundsätzlich Schadensersatz in Form der Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges verlangen. Nutzungsentschädigungen muss er sich dabei nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er VW zur „Rückabwicklung“ aufgefordert hat, anrechnen lassen. Diese Auffassung hat das OLG Hamburg in einem laufenden Verfahren in einem Hinweisbeschluss vom 13.01.2020, Az.: 15 U 190/19, vertreten.
Die Klägerin hatte über einen Autohändler ein Fahrzeug erworben, in dem ein Motor des konzernweit verwendeten Typs EA 189 verbaut war. Sie verlangte von VW als Herstellerin des Motors Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Form der Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Hiergegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Im Hinweisbeschluss vom 13.01.2020 führte das Oberlandesgericht Hamburg – insoweit in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte – aus, dass die Klägerin gegen VW als Herstellerin des Motors einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus §§ 826, 31 BGB habe. Die Klägerin müsse sich dabei grundsätzlich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Allerdings beschränkt es diese – insoweit abweichend von der herrschenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte – zeitlich dahingehend, dass die Käuferin sich Nutzungsvorteile nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie VW zur „Rückabwicklung“ des Kaufvertrages aufgefordert habe, anrechnen lassen müsse. Andernfalls würde der Schädiger unbillig entlastet, da VW durch sein Prozessverhalten einerseits die Rückabwicklung verweigert habe und bei einer langen Prozessdauer, auf die VW ja Einfluss habe, der anzurechnende Nutzungsvorteil die von VW geschuldete Rückzahlung des Kaufpreises zu Lasten des geschädigten Käufers zunehmend aufzehre.
Es bleibt abzuwarten, ob sich diese kundenfreundliche Rechtsauffassung des OLG Hamburg letztlich durchsetzen kann.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 1/20
Drucken | Teilen