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    VW Dieselskanal: Weitere Oberlandesgerichte bejahen Haftung von VW aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

    Nachdem das OLG Köln als erstes Oberlandesgericht die Auffassung vertreten hat, dass das Inverkehrbringen vom Kraftfahrzeugen mit einer Motorsteuerungs-Software, die das Abgasverhalten eines Fahrzuges danach reguliert, ob das Fahrzeug sich auf dem Prüfstand oder im Normalbetrieb befindet, eine vorsärtzliche sittenwidrige Schädigung darstelle (Beschl. vom 29.11.2018 und vom 03.01.2019, vgl. hierzu Newsletter 6/18 und 6/19 sowie und Urt. vom 06.09.2019 – 19 U 51/19 -), teilen zwischenzeitlich immer mehr Oberlandesgerichte dieser Auffassung. Insoweit ist auf folgende weitere OLG-Entscheidungen beizuweisen OLG Kalsruhe, Urt. vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 – und Urt. vom 18.07.2019 – 160/19 -; OLG Koblenz, Urt. vom 12.06.2019 – 5 U 1318/18 -; OLG Stuttgart, Urt. Vom 24.09.2019 – 10 U 11/19 -; OLG Frankfurt, Beschl. vom 25.09.2019 – 17 U 45/19 -; OLG Hamm, Urt. vom 10.09.2019, - 13 U 149/18 -; OLG Oldenburg, Urt. vom 02.10.2019 – 5 U 47/19 –.

    Auch in dem von der Verbraucherzentrale Bundesverband e.v. geführten Musterfeststellungsklage (OLG Braunschweig 4 MK 1/ 18) hat nach Medienberichten der Senat die vorläufige Rechtsauffassung dahingehend geändert, dass eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Kraftfahrzeugkäufer durch VW ernsthaft in Betracht zu ziehen sei, (vgl. https://www.Spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/volkswagen-musterverfahren-vor-dem-oberglandesgericht-braunschweig-beginnt-a-1289391.html).

    Herbert Krumscheid

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 7/19

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