Newsletter
Erhöhte Vorsicht bei Vorteilszuwendungen: Der Tatbestand der Bestechung und Bestechlichkeit wurde kürzlich verschärft!
Durch eine mit Wirkung zum 26.11.2015 vorgenommene Gesetzesänderung wurde der Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) verschärft. Mithin ist erhöhte Vorsicht bei der Zuwendung oder Annahme von Vorteilen im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen geboten.
Schon bisher war nach der alten Formulierung des § 299 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches die Forderung, Annahme oder Gewährung von Vorteilen verboten, die der unlauteren Bevorzugung eines Marktteilnehmers gegenüber seinen Konkurrenten beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen dienen. Durch die im November 2015 in Kraft getretene Gesetzesänderung wurden nunmehr auch Vorteilsgewährungen und Vorteilsannahmen unter Strafe gestellt, die dem Zweck dienen, generell Handlungen im Zusammenhang mit dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu fördern, die in irgendeiner Form pflichtwidrig sind. Damit ist ein weites Feld eröffnet, und es wird schon jetzt in der juristischen Literatur darüber diskutiert, welches Ausmaß die Strafbarkeit angesichts der Unbestimmtheit des Begriffs der „Pflichtwidrigkeit“ annehmen könnte. Gebildet wird das Beispiel, dass sich die Mitarbeiter eines Catering-Dienstes strafbar machen könnten, wenn sie sich ein gesondertes Trinkgeld dafür geben lassen, dass sie beim Service auf das Tragen von Schürzen verzichten, obwohl sie dazu gemäß internen Weisungen des Catering-Unternehmens eigentlich verpflichtet sind. Jedenfalls würde der jetzige Wortlaut des § 299 Abs. 1 Ziffer 2 bzw. Abs. 2 Ziffer 2 die Strafbarkeit in einem solchen Fall zulassen. In den meisten Unternehmen wird versucht, solche Gefahren schon dadurch zu umgehen, dass die Annahme von irgendwelchen Geschenken oder sonstigen Vorteilen ohnehin strikt verboten ist, sollen sie nun im Zusammenhang mit konkreten Handlungen stehen oder nicht.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 1/16
Drucken | Teilen