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    Kapitalkonto II vermittelt keine Gesellschaftsrechte

    Die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern auf eine Personengesellschaft gegen Verbuchung des Gegenwertes des Wirtschaftsgutes auf dem Kapitalkonto II ist nach einem Urteil des BFH als unentgeltliche Übertragung zu qualifizieren, bei der keine Gesellschaftsrechte gewährt werden.

    Überträgt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut auf die Gesellschaft, soll hierdurch regelmäßig gewährleistet werden, dass die Gesellschaft entsprechende Abschreibungen für das Wirtschaftsgut vornehmen kann. Hierfür ist es erforderlich, dass eine entgeltliche Übertragung stattfindet, durch die bei der Personengesellschaft Anschaffungskosten auf das Wirtschaftsgut entstehen. In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 29. Juli 2015 entschieden, dass die ausschließliche Verbuchung des Gegenwerts des eingebrachten Wirtschaftsguts auf dem variablen Kapitalkonto (Kapitalkonto II) keine Gewährung von Gesellschaftsrechten darstellt, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die maßgebenden Gesellschaftsrechte, d.h., insbesondere das Gewinnbezugsrecht, nicht nach dem gesamten Kapitalanteil des einzelnen Gesellschafters, sondern nach dem festen Kapitalanteil des Gesellschafters auf dem Kapitalkonto I bestimmt werden.

    Der Bundesfinanzhof stellt sich damit ausdrücklich gegen die bisherige Ansicht der Finanzverwaltung, die im BMF-Schreiben vom 11. Juli 2011 ausdrücklich festgestellt hat, dass auch die ausschließliche Verbuchung des Gegenwertes auf dem Kapitalkonto II eine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten darstellt.

    Um in vergleichbaren Situationen zukünftig eine Abschreibung auf Ebene der Personengesellschaft sicherstellen zu können, muss in dem Übertragungsvertrag geregelt werden, dass der Gegenwert des Wirtschaftsgutes wenigstens teilweise auf dem Kostenkapitalkonto I verbucht wird. Der BFH hat in seinem Urteil ausdrücklich offen gelassen, ob an der bisherigen Auffassung festgehalten werden kann, dass auch dann von einem vollentgeltlichen Geschäft ausgegangen wird, wenn nur eine teilweise Verbuchung auf dem Kapitalkonto I und damit eine Gewährung von Gesellschaftsrechten vorliegt. Insofern ist zu empfehlen, soweit möglich, bis auf weiteres entsprechende Einbringungen in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft ausschließlich gegen Verbuchung auf dem festen Kapitalkonto I vorzunehmen, bzw. den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft so anzupassen, dass auch das variable Kapitalkoto II in die Ermittlung der Gewinnbezugsrechte einbezogen wird.

    Dr. Uwe Scholz

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 2/16

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