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Keine Haftung des Alleingesellschafter-Geschäftsführers nach entsprechender Weisung der Gesellschafterversammlung
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt eine haftungsbegründende Pflichtverletzung des Geschäftsführers regelmäßig nicht vor, wenn er zugleich Alleingesellschafter der GmbH ist und die Gesellschafterversammlung ihn zu dem Verhalten anweist, welches später beanstandet wird. Dies soll nach neuerer Rechtsprechung sogar dann gelten, wenn die Geschäftsanteile vom Alleingesellschafter-Geschäftsführer treuhänderisch gehalten werden.
Höchstrichterlich ist in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine Weisung der Gesellschafterversammlung an den Geschäftsführer zur Vornahme einer Geschäftsführungsmaßnahme die spätere Inanspruchnahme des Geschäftsführers wegen eines pflichtwidrig verursachten Schadens mangels Pflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG verhindert, solange durch das angewiesene Verhalten nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere gemäß §§ 30 (Erhalt des Stammkapitals) oder 64 (Insolvenzverschleppung) GmbHG, verletzt werden. Denn der Geschäftsführer muss die Weisungen der Gesellschafterversammlung befolgen, solange sie keinen solchen Verstoß gegen zwingende gesetzliche Vorschriften erzwingen würden. Dies gilt bestätigt nach der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung auch für den Fall des Alleingesellschafter-Geschäftsführers, ohne dass es diesbezüglich einen förmlichen Gesellschafterbeschluss gegeben hat, vgl. OLG Brandenburg, Urteil v. 27.01.2015, Az.: 6 U 76/13.
Nach dieser Entscheidung sollen diese Grundsätze sogar dann gelten, wenn der Alleingesellschafter die Geschäftsanteile treuhänderisch für Dritte hält, wirtschaftlich also gar nicht selbst Gesellschafter ist. In diesem Fall kann aber eine Verletzung der Treuhandvereinbarung vorliegen, die die Treugeber entsprechend geltend machen müssen. Gegenüber der Gesellschaft selbst bleibt das Verhalten des Alleingesellschafter-Geschäftsführers aber rechtmäßig. Diese Unterscheidung spielt vor allen Dingen in den Fällen eine Rolle, in denen nach späterem Vermögensverfall der Insolvenzverwalter der Gesellschaft versucht, den Geschäftsführer wegen solcher vermeintlicher Pflichtverletzungen und Schädigungen des Gesellschaftsvermögens der GmbH in Anspruch zu nehmen. Diese Möglichkeit scheidet mithin in der Regel aus, wenn nicht sogar die Grenzen zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Gesellschaft gemäß § 138 Abs. 1 BGB überschritten sind. Dies kann der Fall sein, wenn der von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Alleingesellschafter-Geschäftsführer (Verbot des Vertragsabschlusses mit sich selbst) seine Vollmacht dazu missbraucht, um mit sich als Geschäftsgegner ein Geschäft zum Nachteil der von ihm
vertretenen Gesellschaft abzuschließen, vgl. nur BGH, Urteil v. 28.01.2014, Az.: II ZR 371/12.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 4/15
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