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Keine Möglichkeit der Fortsetzung einer GmbH bei Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
Ein Insolvenzverfahren ist für alle Beteiligten keine angenehme Angelegenheit. Der Schuldner verliert seine wirtschaftliche Handlungsfähigkeit und die Gläubiger erhalten regelmäßig nur einen Bruchteil ihrer ursprünglichen Forderungen. Bei Gesellschaften führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Ablehnung zudem zur automatischen Auflösung der Gesellschaft. In dem aktuellen Beschluss (vom 25.01.2022, Az.: II ZB 8/21) hat sich der BGH nun zu der Frage positioniert, ob eine Fortsetzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich ist.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine GmbH, dir nur einen Alleingesellschafter hatte und deren satzungsmäßiges Kapital 25.000 € betrug, Anfang 2007 Insolvenz angemeldet. Das Insolvenzgericht lehnte allerdings die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels die Kosten des Verfahrens deckender Masse ab. Daraufhin wurde die Auflösung der Gesellschaft vom Gericht zum Handelsregister angemeldet und dort eingetragen. Im Jahr 2020, also rund 13 Jahre später, beschloss der Alleingesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft und bestellte sich zum Geschäftsführer. Gegenüber dem Handelsregister gab er an, mit der Verteilung des Vermögens sei noch nicht begonnen worden, die Verbindlichkeiten würden das Vermögen der Gesellschaft nicht übersteigen und es liege keine wirtschaftliche Neugründung vor.
Im Februar 2021 gewährte der Alleingesellschafter seiner Gesellschaft ein Darlehen über rund 2,9 Mio. € mit einer Rangrücktrittsvereinbarung. Im April 2021 überwies er der Gesellschaft noch einmal Eigenkapitel von 25.000 €.
Das Amtsgericht Darmstadt hat die Eintragung der Fortsetzung in das Handelsregister mit Beschluss vom 18.11.2020 abgelehnt, weil im Falle einer Auflösung nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) keine fortsetzungsfähige Gesellschaft vorliege. Die hiergegen eingelegte Beschwerde und Rechtsbeschwerde blieben vor dem OLG Frankfurt/Main und dem BGH ohne Erfolg. Der BGH führte aus, dass bei einer Auflösung durch Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG keine Fortsetzung durch einen Gesellschafterbeschluss möglich sei. Dies gelte entgegen einer Literaturauffassung auch dann, wenn der Auflösungsgrund beseitigt und durch Zuführung neuer Mittel die Insolvenz nachhaltig überwunden sei. Denn im Gegensatz zu § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG sei eine Fortsetzungsmöglichkeit durch Gesellschafterbeschluss in der Nr. 5 gerade nicht vorgesehen. Dem liege die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, dass eine GmbH, deren Vermögen nicht einmal für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens reiche, im öffentlichen Interesse möglichst rasch von der weiteren Teilnahme am Rechtsverkehr ausgeschlossen werden solle. Dieser Wille des historischen Gesetzgebers gelte deshalb unvermindert fort, weil der Wortlaut des § 60 Abs. 1 Nr. 4, 5 GmbHG im Zuge der Insolvenzrechtsreform 1994 unangetastet geblieben sei.
Die Anerkennung einer Fortsetzungsmöglichkeit gegen den eindeutigen Wortlaut des § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG sei ebenfalls nicht geboten. Zum einen fehle es an einer förmlichen Überprüfung, ob tatsächlich keine Zahlungsunfähigkeit mehr vorliege. Zum anderen hätten es die Gesellschafter selbst in der Hand, durch die rechtzeitige Zuführung von Mitteln die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu vermeiden und so die Fortsetzungsmöglichkeit nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG zu eröffnen. Wenn die Gesellschafter diese Möglichkeit nicht nutzten, sei kein Grund ersichtlich, ihnen eine vom Gesetz nicht vorgesehene Fortsetzungsmöglichkeit einzuräumen.
Mit einer Fortsetzung unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Neugründung hat sich der BGH schon deshalb nicht auseinandergesetzt, weil eine solche nach den eigenen Angaben der Antragstellerin gerade nicht vorliege.
Der Beschluss des BGH, mit dem dieser seine Rechtsprechung zu § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG bestätigt (vgl. BGH, Beschluss vom 28.04.2015, Az.: II ZB 13/14), überzeugt. Nach dem Willen des Gesetzgebers, der im Wortlaut eindeutig Ausdruck gefunden hat, soll bei einer Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gerade keine Fortsetzung stattfinden. Gewichtige Gründe, hiervon abzuweichen, bestehen nicht. Wenn also im Falle einer Insolvenzreife eine Fortsetzung gewünscht ist, sind die Gesellschafter gehalten, durch rechtzeitige Zuführung weiterer Mittel die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG herbeizuführen.
Dr. Gerd Krämer / wiss. Mit. Faris Schäfer
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 3/22
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