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Meilicke Hoffmann & Partner erstreitet grundlegende BGH-Entscheidung zum Besonderen Vertreter
In der Praxis machen Aktiengesellschaften zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen vermehrt von der Möglichkeit Gebrauch, einen Besonderen Vertreter als Sonderorgan zu bestellen, anstatt die Aufgabe Vorstand und Aufsichtsrat zu überlassen - siehe den Artikel zur Bestellung eines Besonderen Vertreters bei der Strabag AG in diesem Newsletter. Da die Rechtstellung des Besonderen Vertreters gesetzlich weitgehend nicht geregelt ist, ist in der Praxis Vieles umstritten. Mit dem Beschluss des BGH vom 28.04.2015, Az.: II ZB 19/14, konnte Meilicke Hoffmann & Partner eine Klärung einer bislang streitigen Frage erreichen, wodurch die Rechtstellung des Besonderen Vertreters gestärkt wird.
Zentraler Gegenstand der Entscheidung des BGH ist eine in der Praxis typische Abwehrmaßnahme von Großaktionären gegen eine von der Hauptversammlung durchgesetzte Bestellung eines Besonderen Vertreters: In dem zugrunde liegenden Fall, in dem es um die Bestellung von Herrn Dr. Thomas Heidel als Besonderen Vertreter der Easy Software AG ging, hatte der Vorstand versucht, eine gegen den HV-Beschluss zur Bestellung des Besonderen Vertreters gerichtete Anfechtungsklage anzuerkennen und damit den unliebsamen Besonderen Vertreter zu beseitigen. Dies konnte nur dadurch verhindert werden, indem u.a. der Besondere Vertreter auf Seiten der Aktiengesellschaft Nebeninterventionen erklärte. Durch die nunmehr ergangene Entscheidung bestätigte der BGH die bislang umstrittene Frage, dass der Besondere Vertreter dies prozessual auch darf. Darüber hinaus ist der Entscheidung des BGH zu entnehmen, dass der Beitritt des Besonderen Vertreters als Nebenintervenient bei einer Anfechtungsklage auch in anderen Fällen grundsätzlich möglich ist, sofern im Einzelfall ein rechtliches Interesse vorliegt. Durch diese grundlegende Entscheidung stärkt der BGH das Rechtsinstitut des Besonderen Vertreters in prozessualer Hinsicht und stellt klar, dass es auch mit zur Aufgabe eines Besonderen Vertreters gehören kann, seinen ihm durch die Hauptversammlung verliehenen Auftrag und seine Rechtsposition ggf. auch gegen den Widerstand von Vorstand und Aufsichtsrat aktiv zu verteidigen.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 6/15
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