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Lochner: Anspruch des Besonderen Vertreters auf ein Bestandsverzeichnis einschlägiger Unterlagen, in: EWiR 2016, 625
Dr. Lochner bespricht in seinem Beitrag eine aktuelle Entscheidung des LG Duisburg zum Auskunftsanspruch des Besonderen Vertreters (Urteil vom 09.06.2016, Az.: 22 O 50/16, u.a. veröffentlicht in ZIP 2016, 1970).
Die Entscheidung ist von besonderem Interesse, da das LG Duisburg die bisherige Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch des Besonderer Vertreters bestätigt und in einer wichtigen Frage weiterentwickelt. Es bestätigt, dass ein Besonderer Vertreter seinen Auskunftsanspruch gerichtlich nicht nur persönlich gegen die AG, vertreten durch den Vorstand, durchsetzen kann, sondern auch im Namen der AG gegen die Vorstandsmitglieder; das ist wichtig, da dies vor Augen führt, dass der Besondere Vertreter die Auskünfte im Interesse der AG verlangt und nicht etwa entgegenstehende Gesellschaftsinteressen abzuwägen sind.
Ferner zeigt Dr. Lochner auf, dass das LG Duisburg im Einklang mit dem OLG Köln bekräftigt hat, dass dem Besonderen Vertreter nach seinem nur einer Missbrauchsschranke unterliegendem Ermessen auch gegen den Willen des Vorstands Informationsrechte zustehen und er auf dieser Grundlage den von der Hauptversammlung benannten Sachverhalt in gewissen Umfang prüfen darf und muss. Von besonderer Bedeutung ist die zu begrüßende erstmalige gerichtliche Feststellung, wonach der Besondere Vertreter von der AG verlangen kann, dass ihm ein Bestandsverzeichnis aller für seinen Auftrag einschlägigen Unterlagen vorgelegt wird. Denn dies kann die Informationserlangung durch den Besonderen Vertreter deutlich beschleunigen, ein zeitaufwändiges „Hin und Her“ bei dem Zugang zu Informationen verhindern und so im Ergebnis der AG erhebliche Kosten sparen. Die Entscheidung ist daher von großer Bedeutung.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 11/16
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