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    Neuerungen im Arbeitsrecht im Jahr 2025

    Der Jahreswechsel bringt einige Neuerungen im Arbeitsrecht mit sich. Durch das „Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)“, BGBl. 2024 I Nr. 323 vom 29.10.2024 gibt es einige wichtige Änderungen.

    Mindestlohn und Minijob-Obergrenzen

    Ab dem 01.01.2025 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 € pro Stunde.

    Mit der Änderung des Mindestlohns ändert sich auch die Mindestlohngrenze auf 556,00 €. Arbeitnehmer, die im Jahr 2024 zwischen 538,00 € und 556,00 € verdienen, müssen aufpassen. Wird der Verdienst im Jahr 2025 nicht angepasst, sind sie nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

    Arbeitgeber aufgepasst: Es liegt dann eine geringfügige Beschäftigung vor, mit der Folge, dass die Arbeitszeit aufgezeichnet werden muss.

    Arbeitszeugnisse

    Durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz wurde § 109 Abs. 3 GewO ergänzt. Nunmehr kann das Arbeitszeugnis mit Einwilligung des Arbeitnehmers in elektronischer Form erteilt werden. Die elektronische Form ist in § 126a BGB geregelt und erfordert eine sogenannte qualifizierte elektronische Signatur. Einfache Signaturen, wie sie z. B. im Zusammenhang mit PDF-Dokumenten verwendet werden, genügen dem nicht.

    Nachweisgesetz

    Die strengen Anforderungen des § 2 NachwG, der zuletzt im Sommer 2022 geändert wurde, wird durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz für die berufliche Praxis deutlich vereinfacht. Die ab dem 01.01.2025 geltende Fassung lässt die Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen in vielen Fällen auch in Textform (§ 126b BGB) zu – ein Papierdokument mit Originalunterschrift ist nicht mehr erforderlich. Erforderlich ist, dass das elektronisch übermittelte Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit der Übermittlung auffordert, einen Empfangsnachweis zu erteilen. Diese vereinfachte Form gilt allerdings nicht für Arbeitnehmer, die in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes tätig sind.

    Arbeitgeber aufgepasst: Befristete Arbeitsverträge bedürfen weiterhin zwingend der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Hier bleibt die bisherige Regelung bestehen, um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten. Ein befristeter Arbeitsvertrag muss weiterhin handschriftlich unterzeichnet werden. Ansonsten wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet.

    Fünftelungsregelung

    Das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) führt zu einer Änderung bei der Zahlung von Abfindungen. Ab 2025 ist der Arbeitgeber nicht mehr für die Fünftelungsregelung zuständig, stattdessen übernehmen die Finanzämter die Erstattung des Steuervorteils bei Abfindungen. Möchten Arbeitnehmer den steuerlichen Vorteil weiterhin nutzen, müssen sie das zukünftig selbstständig in ihrer Steuererklärung angeben.

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auch im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gehen mit dem Jahreswechsel durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz Erleichterungen einher. Arbeitnehmerüberlassungsverträge können nun in Textform abgeschlossen werden (§ 12 Abs. 1 S. 1 AÜG n. F.). Das bedeutet, dass Verträge z.B. per E-Mail gültig sind. Die bisherige Pflicht zur Schriftform entfällt ab Januar 2025. Wir erinnern in diesem Zusammenhang: Ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis führte zu Nichtigkeit des Vertrags, Bußgeldern bis zu 30.000 € und einer Fiktion des Arbeitsverhältnisses zum Entleiher.

    Elternzeit und Pflegezeit

    Anträge auf Elternzeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit können ab dem Jahreswechsel durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz in Textform gestellt werden (§ 16 BEEG n.F., § 3 Abs. 3 PflegeZG n.F., § 2 Abs. 1 FPfZG n.F.).

    Dr. Irini Ahouzaridi

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 6/24

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